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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §32;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 24. August 1996, Zl. 3-50-15/94/E 5, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 1994 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, 2 und 4 zweiter Satz Fremdengesetz (FrG) iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig unter Berufung auf § 52 Abs. 4 erster Satz FrG festgestellt, daß zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 5. Dezember 1994, B 2031/94, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 95/02/0433), daß im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat. Mit dem Hinweis, die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg habe (im Instanzenzug) einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (als verspätet) zurückgewiesen, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil es bedeutungslos ist, aus welchen Gründen der Fremde eine rechtzeitige Antragstellung nach § 54 Abs. 1 und 2 FrG versäumt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0674).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde aber auch nicht seine Haftfähigkeit zu prüfen, weil vom unabhängigen Verwaltungssenat in einem Beschwerdeverfahren nach den §§ 51 ff FrG einzig die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu entscheiden ist und daher Fragen des konkreten Vollzuges (der Durchführung) der Schubhaft - wie etwa der Haftfähigkeit - nicht Gegenstand einer solchen Beschwerde sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0143), sodaß der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge von vornherein keine Relevanz zukommen kann.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995020084.X00Im RIS seit
11.07.2001