TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/22 L529 2160660-1

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Veröffentlicht am 22.07.2021
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Entscheidungsdatum

22.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L529 2160660-1/24E

L529 2160668-1/17E

L529 2160663-1/18E

L529 2160658-1/17E

L529 2160665-1/17E

L529 2222776-1/7E

Gekürzte Ausfertigung der am 01.06.2021 mündlich verkündeten Beschlüsse und Erkenntnisse

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , und 6) XXXX , geb. XXXX , alle StA IRAK, 3) – 6) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , alle vertreten durch Mag. Nadja LINDENTHAL, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. zu 1) XXXX , zu 2) XXXX , zu 3) XXXX , zu 4) XXXX , zu 5) XXXX , und zu 6) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

I. Die Verfahren werden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , und 6) XXXX , geb. XXXX , alle StA IRAK, 3) – 6) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , alle vertreten durch Mag. Nadja LINDENTHAL, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. zu 1) XXXX , zu 2) XXXX , zu 3) XXXX , zu 4) XXXX , zu 5) XXXX , und zu 6) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.06.2022 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.06.2021 verkündeten Beschlüsse/Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH verzichtet haben und auch seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung der Beschlüsse/Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L529.2160660.1.00

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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