Entscheidungsdatum
05.08.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L516 2162385-1/15E
L516 2162388-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , (hg protokolliert zu L516 2162385-1), StA Iran, und XXXX , geb XXXX (hg protokolliert zu L516 2162388-1/), staatenlos, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zahlen 1000659410-14039098 und 1000659508-14039195, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Begründung:
1. Den Beschwerdeführenden war § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, da glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), droht.
Den Beschwerdeführenden kommt das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gem § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu, da die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurden. (§ 75 Abs 24 AsylG 2005)
2. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da
die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Beisein ihrer Vertretung in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat;
die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung MinderjährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2162388.1.00Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021