TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/12 L525 1431258-2

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Veröffentlicht am 12.08.2021
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Entscheidungsdatum

12.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch



L525 1431258-2/16E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Zöchling über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.07.2021:

A)

beschlossen:

A1) Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

zu Recht erkannt:

A2) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.

XXXX wird der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

A3) Spruchpunkt IV. wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L525.1431258.2.00

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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