Entscheidungsdatum
02.09.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L502 2169140-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES UND BESCHLUSSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2021, zu Recht erkannt und beschlossen:
A)
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III, zweiter Satz, stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
2. Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
B)
1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III, erster Satz, eingestellt.
2. Spruchpunkt III, dritter Satz, und Spruchpunkt IV werden ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 und § 31 Abs. 3 VwGVG können Erkenntnisse und Beschlüsse in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.07.2021 verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Ausfertigung vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung von der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift per 29.07.2021 nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L502.2169140.1.00Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021