TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/6 L502 2190570-1

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Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs3
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch


L502 2190307-1/16E

L502 2190574-1/13E

L502 2190579-1/13E

L502 2190570-1/13E

L502 2190567-1/12E

L502 2190575-1/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES UND BESCHLUSSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. LIBANON, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2021 zu Recht erkannt und beschlossen:

A)

1. Der Beschwerde wird jeweils hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX und XXXX , gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

2. Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG wird XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

3. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG wird XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

B)

1. Das Verfahren wird jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I eingestellt.

2. Die Spruchpunkte III und IV werden jeweils ersatzlos behoben.


Text


Entscheidungsgründe:

Gemäß § 29 Abs. 5 und § 31 Abs. 3 VwGVG können Erkenntnisse und Beschlüsse in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.07.2021 verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Ausfertigung von den Beschwerdeführern in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung von der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift per 30.07.2021 nicht gestellt wurde.


Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L502.2190570.1.00

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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