Entscheidungsdatum
16.09.2021Norm
AsylG 2005 §54Spruch
L514 2217015-1/40E
L514 2223075-1/20E
Gekürzte Ausfertigung der am 18.08.2021 mündlich verkündeten
Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , und der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , beide StA. Türkei, vertreten durch die BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2019, Zl. 1199090507/180751108-RD Niederösterreich, und vom 23.07.2019, Zl. 1237333702/190690971-RD Niederösterreich, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.07.2019, am 11.08.2020 sowie am 18.08.2021, zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe geändert, dass dieser zu lauten hat:
„Die Rückkehrentscheidung in die Türkei ist gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß §§ 54 iVm 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“
„Die Rückkehrentscheidung in die Türkei ist gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß §§ 54 iVm 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“
II. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.08.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L514.2217015.1.00Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021