RS Vfgh 2021/6/8 V22/2021

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
COVID-19-MaßnahmenG §1, §2
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 287/2020 §6 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der COVID-19-LockerungsV betreffend das Verbot des Betretens von Gastgewerbebetriebsstätten für Kunden in der Zeit von 01.00 bis 05.00 Uhr mangels nachvollziehbarer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des §6 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl II 197/2020 idF BGBl II 287/2020. Die vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) belangte Behörde hat ihr Straferkenntnis auf §6 Abs2 COVID-19-LV gestützt, sodass es nicht denkunmöglich ist, dass das LVwG die angefochtene Bestimmung anzuwenden hat. Im Übrigen gibt es nach dem sachverhaltsmäßigen Vorbringen des antragstellenden Gerichtes keinen Hinweis darauf, dass es sich bei den im Tatzeitpunkt in der Betriebsstätte aufhältigen Personen um eine geschlossene Gesellschaft iSd §11 Abs9 COVID-19-LV gehandelt hätte. Für den VfGH ist daher nicht ersichtlich, dass §6 Abs2 COVID-19-LV idF BGBl II 287/2020 offenkundig keine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet.

Zur Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung wird auf die Erwägungen in E v 08.06.2021, V21/2021 verwiesen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

COVID (Corona), Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, VfGH / Gerichtsantrag, Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V22.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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