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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der COVID-19-LockerungsV betreffend das Verbot des Betretens von Gastgewerbebetriebsstätten für Kunden in der Zeit von 01.00 bis 05.00 Uhr mangels nachvollziehbarer Dokumentation der EntscheidungsgrundlagenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des §6 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl II 197/2020 idF BGBl II 287/2020 (COVID-19-LockerungsV).
Dem Verordnungsakt liegen abgesehen von einem Hinweis ("Ausweitung der Sperrstunde auf 5:00-1:00 (derzeit 6:00-1:00) [...]") unter der Überschrift Fahrplan mehrere Entwürfe und die kundgemachte Verordnung sowie mehrere E-Mails von diversen Stellen innerhalb und außerhalb des Ressorts ein, die jedoch keine die Erlassung der Verordnung begründenden Aspekte enthalten. Auf den Stand der möglichen Entwicklungsszenarien von COVID-19 bezugnehmende und die (in Aussicht genommenen) Maßnahmen dazu und zu den sonstigen zu berücksichtigenden Interessen in Beziehung setzende Unterlagen oder Angaben finden sich nicht.
Damit genügt der angefochtene §6 Abs2 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020 idF BGBl II 287/2020 den Vorgaben des §1 COVID-19-MG nicht: Entscheidungsgrundlagen, Unterlagen oder Hinweise, die die Umstände der zu erlassenden Regelung betreffen, fehlen im Verordnungsakt gänzlich. Es ist aus den vorgelegten Verordnungsakten nicht ersichtlich, welche Umstände im Hinblick auf welche möglichen Entwicklungen von COVID-19 den Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung hinsichtlich der in §6 Abs2 COVID-19-LV idF BGBl II 287/2020 genannten Sperrstundenregelung für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe geleitet haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip, VfGH / Gerichtsantrag, VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V21.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021