RS Vfgh 2021/6/8 V21/2021 (V21/2021-7)

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
COVID-19-MaßnahmenG §1
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 287/2020 §6 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der COVID-19-LockerungsV betreffend das Verbot des Betretens von Gastgewerbebetriebsstätten für Kunden in der Zeit von 01.00 bis 05.00 Uhr mangels nachvollziehbarer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des §6 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl II 197/2020 idF BGBl II 287/2020 (COVID-19-LockerungsV).

Dem Verordnungsakt liegen abgesehen von einem Hinweis ("Ausweitung der Sperrstunde auf 5:00-1:00 (derzeit 6:00-1:00) [...]") unter der Überschrift Fahrplan mehrere Entwürfe und die kundgemachte Verordnung sowie mehrere E-Mails von diversen Stellen innerhalb und außerhalb des Ressorts ein, die jedoch keine die Erlassung der Verordnung begründenden Aspekte enthalten. Auf den Stand der möglichen Entwicklungsszenarien von COVID-19 bezugnehmende und die (in Aussicht genommenen) Maßnahmen dazu und zu den sonstigen zu berücksichtigenden Interessen in Beziehung setzende Unterlagen oder Angaben finden sich nicht.

Damit genügt der angefochtene §6 Abs2 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020 idF BGBl II 287/2020 den Vorgaben des §1 COVID-19-MG nicht: Entscheidungsgrundlagen, Unterlagen oder Hinweise, die die Umstände der zu erlassenden Regelung betreffen, fehlen im Verordnungsakt gänzlich. Es ist aus den vorgelegten Verordnungsakten nicht ersichtlich, welche Umstände im Hinblick auf welche möglichen Entwicklungen von COVID-19 den Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung hinsichtlich der in §6 Abs2 COVID-19-LV idF BGBl II 287/2020 genannten Sperrstundenregelung für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe geleitet haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

COVID (Corona), Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip, VfGH / Gerichtsantrag, Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V21.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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