RS Vfgh 2021/6/25 V416/2020 ua (V416/2020-17, V 516/2020-19)

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43 Abs1
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 15.11.2010 betr eine 30 km/h-Zone
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der (örtlichen) Erweiterung einer bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung in einer oberösterreichischen Gemeinde mangels nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit der – zeitlichen nicht beschränkten – Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 15.11.2010, Z223-2010-Stb-Pr auf Grund von Anträgen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG).

Die verordnungserlassende Behörde hat sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, ob die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne zeitliche Beschränkung erforderlich ist. Da auf Grund dieses Fehlers im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht zweifelsfrei beurteilt werden kann, ob die angefochtene Bestimmung erforderlich ist, verstößt die verordnungserlassende Behörde gegen die aus §43 Abs1 StVO 1960 erfließende Verpflichtung, auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Erforderlichkeit einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme nachvollziehbar darzulegen.

Soweit der Gemeinderat der Stadtgemeinde Vöcklabruck in seiner Äußerung zum Antrag des LVwG vorbringt, im Bereich des Schulzentrums Schererstraße fänden in den Abendstunden Unterrichtseinheiten in der Musikschule bzw abends und an den Wochenenden weitere Veranstaltungen statt, vermag die Äußerung die Erforderlichkeit der Verordnung nicht anhand des Maßstabes des §43 StVO 1960 darzulegen. Die verordnungserlassende Behörde hat das Ermittlungsverfahren jedenfalls vor Erlassung einer Verordnung durchzuführen. Ein nachträglich geführtes ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vermag die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung nicht zu beseitigen. Daher vermag auch die nachträgliche Darlegung der Erforderlichkeit einer Verordnung einen Mangel in einem vor der Verordnungserlassung durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht zu sanieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, Ermittlungsverfahren, Straßenverkehrszeichen, Straßenpolizei, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V416.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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