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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der (örtlichen) Erweiterung einer bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung in einer oberösterreichischen Gemeinde mangels nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit der – zeitlichen nicht beschränkten – Herabsetzung der HöchstgeschwindigkeitRechtssatz
Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 15.11.2010, Z223-2010-Stb-Pr auf Grund von Anträgen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG).
Die verordnungserlassende Behörde hat sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, ob die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne zeitliche Beschränkung erforderlich ist. Da auf Grund dieses Fehlers im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht zweifelsfrei beurteilt werden kann, ob die angefochtene Bestimmung erforderlich ist, verstößt die verordnungserlassende Behörde gegen die aus §43 Abs1 StVO 1960 erfließende Verpflichtung, auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Erforderlichkeit einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme nachvollziehbar darzulegen.
Soweit der Gemeinderat der Stadtgemeinde Vöcklabruck in seiner Äußerung zum Antrag des LVwG vorbringt, im Bereich des Schulzentrums Schererstraße fänden in den Abendstunden Unterrichtseinheiten in der Musikschule bzw abends und an den Wochenenden weitere Veranstaltungen statt, vermag die Äußerung die Erforderlichkeit der Verordnung nicht anhand des Maßstabes des §43 StVO 1960 darzulegen. Die verordnungserlassende Behörde hat das Ermittlungsverfahren jedenfalls vor Erlassung einer Verordnung durchzuführen. Ein nachträglich geführtes ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vermag die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung nicht zu beseitigen. Daher vermag auch die nachträgliche Darlegung der Erforderlichkeit einer Verordnung einen Mangel in einem vor der Verordnungserlassung durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht zu sanieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, Ermittlungsverfahren, Straßenverkehrszeichen, Straßenpolizei, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V416.2020Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022