RS Vwgh 1975/6/13 1796/74

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Veröffentlicht am 13.06.1975
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StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs2

Rechtssatz

Eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs kann für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG bewirken zu können (Hinweis auf RS 2 E 16.9.1970, 1211/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001796.X02

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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