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StVONorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des CJ in L, vertreten durch Dr. Otto Haselauer, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juli 1974, Zl. VerkR-3371/3-1974-11, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Linz sprach mit Straferkenntnis vom 28. Juni 1974 aus, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar 1974 in der Zeit von 8.20 Uhr bis 8.40 Uhr in Linz auf der Landstraße vor dem Hause Nr.... den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen L 2 .... in einem beschilderten Parkverbot geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. leg. cit. werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarreststrafe fünf Tage) verhängt. Sie begründete ihren Bescheid damit, daß der im Spruch festgestellte Sachverhalt auf Grund der eigenen, dienstlichen Wahrnehmung des Meldungslegers erwiesen sei. Wenn der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung anführe, er habe sein Fahrzeug vor seiner eigenen Einfahrt abgestellt und außerdem vom Bezirksverwaltungsamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz die Rechtsauskunft erhalten, daß er sein Fahrzeug an der angeführten Stelle unbeschränkt lange abstellen dürfe, weil es sich um seine eigene Einfahrt handle, so schließe sich die Behörde dieser Ansicht nicht an, da sich diese Einfahrt im Zuge eines verordneten Parkverbotes im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. a StVO befinde. Eine Ausnahmebewilligung vom bestehenden Parkverbot habe der Beschuldigte nie besessen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß sich das beschilderte Parkverbot nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO auf die S-straße und nicht auf Haus- und Grundstückseinfahrten beziehe, die ohnedies von einem Parkverbot nach § 24 Abs. 3 lit. a StVO erfaßt seien. Der Beschwerdeführer als Alleineigentümer des Hauses S-straße 79 dürfe daher vor seiner eigenen Einfahrt die nur er benützen dürfe, beliebig parken. Der Randstein des Gehsteiges sei dazu vor der Einfahrt abgeschrägt und diese selbst durch ein Kreuz gekennzeichnet. Es liege auch keine Fahrlässigkeit vor, weil der Magistrat Linz erklärt habe, der Beschwerdeführer dürfe an dieser Stelle seinen Wagen abstellen, da diese durch das beschilderte Parkverbot nicht umfaßt werde. Im übrigen erscheine die verhängte Strafe auch überhöht.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 51 VStG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1959 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der verhängten Strafe. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung wurde ausgeführt, daß ein gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO beschildertes Parkverbot das umfassendere generelle Verbot sei und nur dort, wo ein solches nicht bestehe - also ansonsten parken erlaubt wäre - es aus anderen Gründen, nämlich jenen des Abs. 3 lit. a bis g dennoch speziell verboten sein könne. Es nütze daher dem Beschwerdeführer nichts, wenn er darauf hinweise, die Bewilligung erhalten zu haben, vor seiner Einfahrt eine Auffahrtsrampe zu errichten sowie auf der Fahrbahn ein Verbotskreuz anzubringen. Eine Ausnahmebewilligung vom bestehenden Parkverbot gemäß 24 Abs. 1 lit. a StVO habe der Beschwerdeführer jedenfalls nicht besessen. Es helfe dem Beschwerdeführer auch nichts, wenn er sich jetzt - um seinerseits ein Verschulden auszuschließen - auf eine seiner Rechtsansicht entsprechende mündliche Auskunft des Magistrates der Landeshauptstadt Linz berufe, weil diesem eine noch dazu gesetzwidrige verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht zugestanden sei, sondern der Bundespolizeidirektion Linz (§§ 95 Abs. 1 lit. b StVO 1960). Der Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. a StVO sei sohin als einwandfrei erwiesen zu beurteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor wie bisher und verweist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der alleinverfügungsberechtigte Hauseigentümer Parkerlaubnis vor seiner eigenen Haus- oder Grundstückseinfahrt besitze, und vermeint, daß der Zweck und der Sinn eines beschilderten Parkverbotes im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. a StVO sich nur auf die übrigen Flächen außer Haus- und Grundstückseinfahrten beziehen könne, weil eben hinsichtlich der Haus- oder Grundstückseinfahrten ohnedies ein gesetzliches Parkverbot bestehe. Abgesehen davon sei ihm vom Leiter des „Bezirksverwaltungsamtes Linz“ erklärt worden, daß er an dieser Stelle parken dürfe. Die Gemeinde Linz sei zuständig für die Bewilligung von Auffahrtsrampen, für die Bewilligung des Anbringens von Verbotskreuzen und für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung hinsichtlich von Park- und Halteverboten, weshalb die Äußerung des zuständigen Beamten hinsichtlich der Parkerlaubnis an dieser Stelle keineswegs eine unverbindliche Auskunft eines unzuständigen Behördenorganes darstelle. Damit könne seinem Verhalten nicht einmal Fahrlässigkeit angelastet werden. Die in diesem Vorbringen zum Ausdruck gebrachte Rüge ist nicht begründet.
Richtig ist, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. April 1964, Zl. 2261/63, dahin entschied, daß der Haus- und Grundstückseigentümer vor seiner eigenen Einfahrt, die nur er benützen darf, trotz des gesetzlich bestehenden Parkverbotes nach § 24 Abs. 3 lit. a StVO beliebig parken könne. Dieses Erkenntnis bezieht sich allerdings auf einen etwas anders gelagerten Sachverhalt, als im vorliegenden Fall. Gegenstand der seinerzeitigen Entscheidung war allein die Frage, ob. das Parkverbot nach § 24 Abs. 3 lit. a StVO auch für den Haus- und Grundstückseigentümer gilt, der nur allein seine eigene Einfahrt benützt. Hingegen handelt es sich im vorliegenden Fall um ein behördlich angeordnetes Parkverbot im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. a StVO. Ein solches Parkverbot gilt auch für den Bereich vor Haus- und Grundstückseinfahrten, innerhalb des angeordneten Parkverbotes. Daher ist das eben angeführte hg. Erkenntnis für den Beschwerdefall nicht anwendbar. Ein Parkverbot wie das gegenständliche, wird in der Regel aus verschiedenen Gründen erlassen werden, so z. B. zur Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Hebung der Verkehrssicherheit. Dieser Zweck kann sicher nicht erreicht werden, wenn von diesem Verbot der Haus- und Grundstückseigentümer hinsichtlich der nur von ihm benützten Haus- und Grundstückseinfahrt ausgenommen wird. Damit würde ein solches Verbot seinen Zweck nicht erfüllen. An das Halte- und Parkverbot nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist daher auch der Haus- und Grundstückseigentümer hinsichtlich der nur von ihm benützten Haus- und Grundstückseinfahrt gebunden. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß ihm vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz erklärt worden sei, er könne sein Fahrzeug an dieser Stelle parken, so ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Es ist wohl richtig, daß der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa hg. Erkenntnis vom 30. April 1969, Zl. 1050/68 u.a.), daß eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs auf die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein kann; doch kann seinen Erkenntnissen auch entnommen werden, daß die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein muß, um eine Straflosigkeit mangels Schuld bewirken zu können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1970, Zl. 1211/70).
Im vorliegenden Fall ist zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes in Linz gemäß § 95 Abs. 1 lit. b StVO 1960 die Bundespolizeidirektion Linz zuständig. Demnach wäre zur Erteilung einer Auskunft, ob an einer bestimmten Stelle in Linz das Parken strafbar sei oder nicht, die Bundespolizeidirektion Linz zuständig. Geht man davon aus, daß nur eine unrichtige Auskunft eines Organes der zuständigen Behörde auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluß auszuüben vermag, dann war die behauptete Auskunft eines Organes des Bezirksverwaltungsamtes Linz nicht die Auskunft des Organes der zuständigen Behörde. Der Umstand, daß das Bezirksverwaltungsamt Linz für die Bewilligung von Auffahrtsrampen und für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von Park- und Halteverboten zuständig ist, macht es noch nicht zu der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde.
Wenn aber der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, es sei ihm eine behördliche Bewilligung in Form eines mündlichen Bescheides erteilt worden, so handelt es sich dabei um eine erst in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, also um eine Neuerung, auf die der Gerichtshof infolge des Neuerungsverbotes gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 nicht einzugehen in der Lage ist. Abgesehen davon findet diese Behauptung auch in der Aktenlage keinerlei Deckung.
Da der Sachverhalt unbestritten blieb und die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde als richtig angesehen werden muß, hat der Beschwerdeführer durch das verbotswidrige Parken vor seiner Haueinfahrt zur Tatzeit den Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. a StVO erfüllt.
Die Beschwerde erwies sich sohin zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, am 13. Juni 1975
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001796.X00Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021