TE Vwgh Erkenntnis 1986/4/15 86/05/0029

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Veröffentlicht am 15.04.1986
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Baurecht - OÖ
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §41 Abs4 litd
BauRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gehart, über die Beschwerde der ES in F, vertreten durch Dr. Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, Kaigasse 27, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Jänner 1986, Zl. BauR-6203/1-1985-Pri/Mo, betreffend eine Übertretung der Oberösterreichischen Bauordnung 1976, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit dieser vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Jänner 1986 wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 68 Abs. 1 lit. b der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 eine Geldstrafe in der Höhe von S 24.000,-- (Ersatzarreststrafe: 8 Tage) verhängt, weil sie als Bauherr im März und April 1985 auf dem Grundstück Nr. 2396 des Grundbuches über die Katastralgemeinde W ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Holzobjekt im Ausmaß von ca. 5,5 x 8 m) errichtet habe, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Baugenehmigung gewesen zu sein.

In Erwiderung auf die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, die in Rede stehende Holzhütte sei ausschließlich zu dem Zweck errichtet worden, für die geplante Sanierung bzw. den Neubau des Bauernhauses als Bauhütte zu dienen, führte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides aus, daß Baustelleneinrichtungen zwar gemäß § 41 Abs. 4 lit. d der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 von der Bewilligungspflicht ausgenommen seien, dies jedoch nur für die Dauer der Bauausführung. Da Baustelleneinrichtungen keine selbständigen Gebäude seien, sondern nur im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Bauvorhaben zu sehen seien, sei das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung für das geplante Bauvorhaben jedenfalls auch für die Errichtung einer dem Zweck der Bauausführung dienenden Bauhütte Voraussetzung. Dies sei auch eindeutig aus § 41 Abs. 4 lit. d leg.cit. zu schließen, wonach Baustelleneinrichtungen nur für die Dauer der Bauausführung von der Bewilligungspflicht ausgenommen seien. Der Beschwerdeführerin sei darin beizupflichten, daß Baustelleneinrichtungen unmittelbar vor Baubeginn errichtet werden dürfen. Dies gelte jedoch nur für den Fall, daß bereits eine rechtskräftige Baubewilligung für das beabsichtigte Bauvorhaben vorliege. Im gegenständlichen Fall sei aber festzustellen, daß für die geplante Baumaßnahme auf dem Grundstück Nr. 2396 der Katastralgemeinde W eine rechtskräftige Baubewilligung bislang nicht erteilt und auch mit der Bauausführung tatsächlich noch nicht begonnen worden sei. Das errichtete Holzhaus könne somit nicht als Baustelleneinrichtung im Sinne des § 41 Abs. 4 lit. d der Oberösterreichischen Bauordnung qualifiziert werden, sondern als selbständiges Gebäude, für das die Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 1 lit. a leg.cit. gegeben sei. Nun bringe die Beschwerdeführerin vor, daß ihr ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne, da sie mit Schreiben vom 20. November 1984 der Gemeinde die beabsichtigte Errichtung der Bauhütte angezeigt habe, diese aber nahezu fünf Monate hindurch keine Äußerung dazu abgegeben habe. Dazu sei auszuführen, daß eine Baustelleneinrichtung nur der Durchführung eines Bauvorhabens diene und entsprechend diesem Zweck eine Bewilligungspflicht für derartige Einrichtungen vom Gesetzgeber nicht für erforderlich erachtet worden sei, sie daher gemäß § 41 Abs. 4 lit. d der Oberösterreichischen Bauordnung von der Bewilligungspflicht ausgenommen worden sei. Aus diesem Grund habe für die Gemeinde auch kein Anlaß bestanden, die Beschwerdeführerin auf eine etwaige Bewilligungspflicht der Bauhütte hinzuweisen, zumal ja im Schreiben vom 20. November 1984 der Zeitpunkt der Errichtung nicht angeführt worden sei und für die Gemeinde kein Grund zu der Annahme bestanden habe, daß die Beschwerdeführerin bereits vor rechtskräftigem Abschluß des anhängigen Baubewilligungsverfahrens mit dem Aufstellen der Bauhütte beginne. Von einem entschuldbaren Rechtsirrtum könne im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, weil die Beschwerdeführerin das Unerlaubte ihres Verhaltens habe einsehen können, zumal sie auf Grund der laufenden Naturschutz- und Bauverfahren Kenntnis von der Bewilligungspflicht für bauliche Anlagen gehabt habe. Der Umstand nämlich, daß ein Baubewilligungsverfahren bereits längere Zeit anhängig sei, berechtige keinesfalls dazu, vor Erwirkung der erforderlichen Bewilligung mit dem Bau bzw. mit dem Aufstellen einer Bauhütte zu beginnen. Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei somit in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht als gegeben anzusehen. Zur Strafhöhe bemerkte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides nach einer Wiedergabe des Wortlautes des § 19 VStG 1950, daß der Gesetzgeber auf Grund des höheren Strafrahmens bis zu S 300.000,-- offensichtlich die Absicht verfolge, Übertretungen der Oberösterreichischen Bauordnung scharf zu ahnden, obwohl zum Tatbestand der im § 68 Abs. 1 leg. cit. normierten Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre (sogenannte Ungehorsamsdelikte). Aus der Intention des Gesetzgebers könne daher zweifelsfrei abgeleitet werden, daß Verstöße gegen die Oberösterreichische Bauordnung einen schwerwiegenden Unrechtsgehalt aufweisen. Diesem Umstand habe die Behörde bei der Strafbemessung Rechnung zu tragen. Dabei seien auch etwaige vorliegende Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. Die Behörde erster Instanz habe im gegenständlichen Fall als straferschwerend die Tatsache gewertet, daß die Beschwerdeführerin auf Grund der laufenden Naturschutz- und Bauverfahren von der Rechtslage in Kenntnis gewesen sei. Die Berufungsbehörde vertrete gleichfalls die Auffassung, daß der Beschwerdeführerin auf Grund des anhängigen Baubewilligungsverfahrens die für die Errichtung eines Gebäudes einschlägigen Verwaltungsvorschriften haben bekannt sein müssen, sodaß ein höherer Grad an Fahrlässigkeit vorliege. Als strafmildernd sei der Umstand gewertet worden, daß die Beschwerdeführerin noch vor Beginn der konsenslosen Bauführung eine diesbezügliche Anzeige beim Gemeindeamt gemacht habe. Diese Anzeige habe aber nicht den Zeitpunkt des Baubeginnes beinhaltet. Vielmehr gehe daraus lediglich hervor, daß die Beschwerdeführerin, wenn nach den eingereichten Bauplänen die Genehmigung nicht erteilt werden sollte, das bestehende Bauernhaus sanieren werde und zu diesem Zweck die Errichtung einer Bauhütte notwendig sei. Die Gemeinde habe daraus jedenfalls nicht ableiten können, daß die Beschwerdeführerin bereits vor rechtskräftiger Erteilung der Baubewilligung mit dem Aufstellen der Bauhütte beginnen werde. Die von der Beschwerdeführerin erfolgte Anzeige über die geplante Errichtung der Bauhütte sei aber dennoch als strafmildernd zu werten, da daraus ersichtlich sei, daß die Beschwerdeführerin bemüht gewesen sei, die geplanten Baumaßnahmen vorschriftsmäßig auszuführen. Da - zwar unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes - die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden seien, sei bei der Strafbemessung auch der Umstand zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsvorstrafen aufweise. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle die absolute Unbescholtenheit einer Beschuldigten einen Milderungsgrund dar. Bei der Bemessung der Strafe seien überdies die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten zu berücksichtigen, wobei die Strafbehörde erster Instanz davon ausgegangen sei, daß die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von ca. S 20.000,-- beziehe, kein Vermögen besitze und auch keine Sorgepflichten habe. Aus der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gehe nicht hervor, ob die Behörde dabei von einem Netto- oder Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nun vorbringe, daß sich die von ihrem Vertreter im Zuge der Strafverhandlung vom 8. Oktober 1985 gemachten Angaben bezüglich ihres Einkommens auf ihr Bruttoeinkommen beziehen und ihr monatliches Nettoeinkommen bei ca. S 12.000,-- liege, sei daher von der Berufungsbehörde das angegebene Einkommen von S 20.000,-- als Bruttoeinkommen bei der Festsetzung der Strafe anzunehmen. Auf Grund der Tatsache, daß die Strafbehörde erster Instanz die absolute Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin bei der Strafbemessung nicht als mildernden Umstand berücksichtigt habe und in Anbetracht der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin (netto ca. S 12.000,--), erscheine der Berufungsbehörde die Herabsetzung der Strafe um 20 % als vertretbar und die nunmehr festgesetzte Strafe in der Höhe von S 24.000,-- im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der gegenständlichen bewilligungslosen Bauführung und die Größe der baulichen Anlage als durchaus angemessen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe sei daher aus general- wie spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar, zumal sich die Strafhöhe im unteren Bereich des gemäß § 68 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung vorgesehenen Strafrahmens befinde.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) a) der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden; ... d) die nicht unter lit. a fallende Änderung oder die Instandsetzung von Gebäuden sowie die Änderung oder die Instandsetzung von Bauten, deren Errichtung gemäß lit. b bewilligungspflichtig ist; in diesen Fällen ist eine Bewilligung jedoch nur erforderlich, wenn die Änderung oder die Instandsetzung von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert.

Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind zufolge Abs. 4 lit. d dieser Gesetzesstelle Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung ausgenommen.

Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf gemäß § 53 Abs. 1 leg.cit. erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides - im Fall der Einbringung einer Vorstellung (Art. 119 a Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) gegen diesen Bescheid erst nach rechtskräftigem Abschluß des Vorstellungsverfahrens - begonnen werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird.

Gemäß § 68 Abs. 1 lit. b leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluß des Vorstellungsverfahrens gegen die Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluß des Vorstellungsverfahrens gegen die Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 300.000,-- zu bestrafen.

Die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches der belangten Behörde ist u.a. davon abhängig, ob das im Auftrag der Beschwerdeführerin aus Holz errichtete Objekt im Ausmaß von ca. 5,5 x 8 m im Sinne des § 41 Abs. 1 lit. a der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt und ob es bejahendenfalls als Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauausführung zufolge Abs. 4 lit. d dieser Gesetzesstelle von der Baubewilligungspflicht ausgenommen ist.

Die belangte Behörde hat mit Recht - und von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - die Auffassung vertreten, daß für das in Rede stehende Gebäude die Bewilligungspflicht gemäß § 41 Abs. 1 lit. a leg.cit. gegeben ist, weshalb diesbezügliche weitere Erörterungen entbehrlich sind.

Auch im Zusammenhang mit der sohin weiter zu prüfenden Frage, ob für dieses an sich bewilligungspflichtige Gebäude im Beschwerdefall auf Grund der erwähnten Ausnahmeregelung keine Baubewilligung erforderlich ist, folgt der Gerichtshof der belangten Behörde, daß Baustelleneinrichtungen nur unmittelbar vor Baubeginn (und während der Bauausführung) errichtet werden dürfen, sofern außerdem eine allenfalls erforderliche Baubewilligung für jenes Bauvorhaben rechtskräftig erteilt worden ist, welchem die Baustelleneinrichtung dienen soll. Geht man davon aus, daß die in Rede stehende Holzhütte im Zusammenhang mit einem beabsichtigten baubewilligungspflichtigen Neubau errichtet worden ist, dann kann sich die Beschwerdeführerin auf die zitierte Ausnahmeregelung schon deshalb nicht berufen, weil eine Baubewilligung für einen derartigen Neubau bisher unbestrittenermaßen nicht erteilt worden ist. Sollte diese Holzhütte als Baustelleneinrichtung für eine nach Maßgabe des § 41 Abs.1 lit. d leg. cit. nicht bewilligungspflichtige Instandsetzung eines Gebäudes errichtet worden sein, so kann die Beschwerdeführerin diese Ausnahmeregelung schon im Hinblick darauf nicht für sich in Anspruch nehmen, daß, wie die Beschwerdeführerin selbst zu erkennen gegeben hat, in den auf die Errichtung der Holzhütte im März und April 1985 folgenden Monaten nicht mit einer ohne Baubewilligung zulässigen Instandsetzung eines Gebäudes begonnen worden ist. Der dem Sinn dieser Ausnahmeregelung entsprechende enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aufstellen einer für die Ausführung eines (nicht an eine Baubewilligung gebundenen) Bauvorhabens erforderlichen Baustelleneinrichtung und der Verwirklichung desselben ist daher im Beschwerdefall nicht gegeben.

Im Zusammenhang mit der Verschuldensfrage releviert die Beschwerdeführerin, daß sie dem Gemeindesekretär den gesamten Sachverhalt am 20. November 1984 telefonisch geschildert und dieser gegen die Errichtung der Bauhütte keinen Einwand erhoben, sondern den Rat gegeben habe, die beabsichtigte Errichtung der Bauhütte formlos mit einigen Sätzen der Gemeinde mitzuteilen. In dem daraufhin an die Gemeinde übermittelten Schreiben gleichen Datums sei bereits ausgeführt worden, daß für den Fall der Nichterteilung der Genehmigung mit Reparatur- bzw. Sanierungsarbeiten begonnen werde und aus diesen Gründen die Errichtung der Bauhütte angezeigt werde. Eine bestimmte Frist sei deshalb nicht mitgeteilt worden, weil die umgehende Errichtung der Bauhütte angekündigt worden sei.

Diesen Umstand hat die belangte Behörde zu Recht nicht als einen im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG 1950 relevanten Rechtsirrtum qualifiziert, weil die Beschwerdeführerin mit den eben wiedergegebenen Ausführungen ihres Schreibens die Errichtung der Bauhütte für den Fall angezeigt hat, daß ihr die Baubewilligung (für den Neubau) nicht erteilt werde und sie daher mit den die Bauhütte erfordernden Instandsetzungsarbeiten beginnen werde. Der Beschwerdeführerin war also schon zu diesem Zeitpunkt bewußt (und daher liegt in der von ihr gerügten Unterlassung der Einvernahme des Gemeindesekretärs auch kein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG relevanter Verfahrensmangel), daß die Bauhütte im Falle eines Neubaues nur nach Erteilung der Baubewilligung für den Neubau als von der Bewilligungspflicht ausgenommene Baustelleneinrichtung anzusehen ist und im übrigen dann keiner Baubewilligung bedarf, wenn sie in der Absicht errichtet wird, im Zusammenhang mit einer (baubewilligungsfreien) Instandsetzung als Baustelleneinrichtung zu dienen. Das Fehlen einer derartigen Absicht geht aber aus dem schon erwähnten Umstand hervor, daß mit einer solchen Instandsetzung in der Folge unbestrittenermaßen nicht begonnen worden ist, ohne daß sich die Beschwerdeführerin auf zwingende, nicht von ihr zu verantwortende Gründe berufen hätte, die dem Beginn der Instandsetzungsarbeiten entgegengestanden wären.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, daß sie anläßlich der Besichtigung am 4. März 1985 bzw. anläßlich der Abfassung des Schreibens des Gemeindeamtes am 12. April 1985 nicht darauf hingewiesen worden sei, daß die Bauhütte nicht fertiggestellt werden dürfe, so ist darauf zu erwidern, daß zum damaligen Zeitpunkt (also vor Fertigstellung) noch nicht erkennbar sein konnte, daß die Bauhütte wegen des in der Folge unterbliebenen Beginnes einer nicht bewilligungspflichtigen Instandsetzung nicht unter die Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 4 lit. d der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 fällt.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sind.

Den gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerdeausführungen ist zu erwidern, daß die belangte Behörde in der schon wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich die zufolge § 19 VStG 1950 für die Strafbemessung maßgebenden Kriterien erörtert, die schon erwähnte Anzeige an die Gemeinde sowie die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ausdrücklich als Milderungsgründe qualifiziert und die Strafe herabgesetzt hat. Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin relevierten Fehlen eines Erschwerungsgrundes ist an die - nach Auffassung des Gerichtshofes zutreffende - Begründung des angefochtenen Bescheides zu erinnern, wonach der Beschwerdeführerin auf Grund des anhängigen Baubewilligungsverfahrens die für die Errichtung eines Gebäudes einschlägigen Verwaltungsvorschriften bekannt sein mußten, weshalb ein höherer Grad an Fahrlässigkeit vorliege.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 15. April 1986

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050029.X00

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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