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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RStDG §57Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einleitung der Disziplinaruntersuchung nach dem RStDG - Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J01Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021