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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1994, vertreten durch Mag. Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2021, W195 2230392-1/38E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. März 2020 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch festgestellt (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
2 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ab, gab ihr aber hinsichtlich Spruchpunkt II. statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung und behob die übrigen Spruchpunkte des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
3 Die außerordentliche Revision ist mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Da dem Revisionswerber die Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde und die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2020/18/0049, mwN).
Wien, am 17. August 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180207.L00Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021