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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Es gibt Fehler, die die absolute Nichtigkeit der Prüfung bewirken. Sie sind so gravierend, dass man nicht mehr von einer Prüfung bzw. einer Beurteilung der Leistung oder des Studienerfolgs sprechen kann. Es muss sich dabei um derart gravierende Mängel handeln, die gleichsam jenseits der Schwelle des "schweren Mangels" iSd. § 79 Abs. 1 UniversitätsG 2002 anzusiedeln sind, bei denen man dem Gesetzgeber nicht mehr unterstellen kann, er hätte im Fall der Nichtanfechtung bzw. im Fall der positiven Beurteilung die Gültigkeit einer solchen "Prüfung" in Kauf nehmen wollen. Derartige Fehler sind nicht mehr von der Rechtsfolge der §§ 73 Abs. 1 bzw. 79 Abs. 1 UniversitätsG 2002 erfasst und haben die absolute Nichtigkeit der Prüfung bzw. der Beurteilung zur Folge. § 73 Abs. 3 legcit. normiert diese Rechtsfolge für Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 62 UniversitätsG 2002) abgelegt wurden. Als weitere Fälle absoluter Nichtigkeit kommen etwa die Abnahme der Prüfung durch hiezu nicht berechtigte Personen sowie die Absolvierung der Prüfung durch eine(n) andere(n) als den oder die zur Prüfung zugelassene(n) Kandidaten oder Kandidatin in Betracht. In derartigen Fällen schwerster Durchführungsmängel ist die Prüfung unwirksam bzw. wird die Prüfungsbeurteilung rechtlich gar nicht existent, sodass es auch keiner Anfechtungsmöglichkeit oder Beseitigung bedarf. Ein solcherart wirkungsloser Vorgang ist auch nicht auf die Zahl der möglichen Prüfungsantritte anzurechnen. Die Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit der Prüfung tritt ex lege ein. Die für die Vollziehung der studienrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde kann jedoch über das Vorliegen der absoluten Nichtigkeit von Amts wegen oder auf Antrag einen Feststellungsbescheid erlassen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100025.J11Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021