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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Die (mündliche oder schriftliche) Verkündung eines Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung eines Prüfungszeugnisses ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist den Behörden bzw. VwG verwehrt; überprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz - oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift - vorgesehenen Art zustande gekommen ist (vgl. VwGH 21.2.2001, 98/12/0073; VwGH 19.4.1995, 93/12/0264; VfGH 12.3.1997, B 3474/95 = VfSlg 14.789). Dieses "Gutachtensmodell" von Prüfungen liegt auch dem UniversitätsG 2002 zugrunde.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100025.J03Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021