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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Die von der belangten Behörde gesetzte Nachfrist, für deren Verstreichen ohne Erfüllung der Verpflichtungen durch die Revisionswerber die Ersatzvornahme nach § 4 VVG angedroht wurde, stellt keine "Fristerstreckung" dar, sondern bezieht sich auf die vor Durchführung der Ersatzvornahme nach dem Gesetz erforderliche "vorherige Androhung" (vgl. § 4 Abs. 1 VVG).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100125.L01Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021