RS Vwgh 2021/8/20 Ra 2021/10/0125

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Veröffentlicht am 20.08.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VVG §4
VVG §4 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0126

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde gesetzte Nachfrist, für deren Verstreichen ohne Erfüllung der Verpflichtungen durch die Revisionswerber die Ersatzvornahme nach § 4 VVG angedroht wurde, stellt keine "Fristerstreckung" dar, sondern bezieht sich auf die vor Durchführung der Ersatzvornahme nach dem Gesetz erforderliche "vorherige Androhung" (vgl. § 4 Abs. 1 VVG).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100125.L01

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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