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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/10/0024 E 10. Dezember 2001 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Anders als bei dem Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Strafbescheides gemäß § 44a Z 1 VStG kann sich der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn es sich bei der Verfolgungshandlung um einen Strafbescheid handelt, nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, einer Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht. In einem solchen Fall ist dann allerdings die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG (§ 24 VStG) nicht nur berechtigt, sondern zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44a Z 1 VStG verpflichtet, eine Konkretisierung im Spruch vorzunehmen (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Oktober 1985, Zl 85/02/0139).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100068.L05Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021