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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/10/0091 B 28. Juli 2021 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Bei der Ausführung eines Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet (vgl. § 45 Abs. 7 Tir. NatSchG 2005), somit erst mit Erwirkung einer rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligung (vgl. VwGH 28.12.2020, Ra 2020/10/0165). Es ist demnach für die Tatumschreibung nicht ausschlaggebend, ob Teile des Abstellplatzes allenfalls bereits vor der Bestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der betreffenden Gesellschaft errichtet wurden (vgl. VwGH 21.11.2005, 2003/10/0291).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100068.L06Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021