RS Vwgh 2021/8/20 Ra 2020/10/0068

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Veröffentlicht am 20.08.2021
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
NatSchG Tir 2005 §3 Abs2
NatSchG Tir 2005 §7 Abs1
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Das Tatbildmerkmal "außerhalb geschlossener Ortschaften" ist auch dann verwirklicht, wenn das betreffende Vorhaben "in unmittelbarer Nähe einer geschlossenen Ortschaft" liegt; negatives Tatbildmerkmal ist die Lage "innerhalb" der geschlossenen Ortschaft (vgl. VwGH 22.12.2003, 2003/10/0055). Beim Tatbestandsmerkmal "außerhalb geschlossener Ortschaften" handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs. 1 Tir. NatSchG 2005.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100068.L03

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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