Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Das Tatbildmerkmal "außerhalb geschlossener Ortschaften" ist auch dann verwirklicht, wenn das betreffende Vorhaben "in unmittelbarer Nähe einer geschlossenen Ortschaft" liegt; negatives Tatbildmerkmal ist die Lage "innerhalb" der geschlossenen Ortschaft (vgl. VwGH 22.12.2003, 2003/10/0055). Beim Tatbestandsmerkmal "außerhalb geschlossener Ortschaften" handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs. 1 Tir. NatSchG 2005.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100068.L03Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021