RS Vwgh 2021/8/20 Ra 2020/10/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2021
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
NatSchG Tir 2005 §6 litb
NatSchG Tir 2005 §7 Abs1 lita
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Rechtssatz

Sowohl beim "Ausbaggern" als auch beim "Geländeabtragen" werden Materialien aus der natürlichen Lage herausgenommen. Beim "Ausbaggern" stellt sich anders als beim "Abbau" nicht die Frage der "Abbauwürdigkeit", sondern unabhängig von der Art und Beschaffenheit wird das Material aus allen möglichen Gründen entfernt (vgl. VwGH 25.1.1999, 97/17/0200). Unter "Abbau" ist etwas Anderes als (bloßes) "Ausbaggern" zu verstehen. Unterscheidungskriterium zwischen den beiden Tatbeständen ist die Weiterverwendung der Materialien im Wirtschaftskreislauf (vgl. VwGH 25.2.2003, 2000/10/0103). Beim Tatbestand des Ausbaggerns handelt es sich um die Entnahme von Materialien aus der natürlichen Lage. Auf eine Erheblichkeit bzw. Menge der Entnahme wird bei der Qualifikation als "Ausbaggern" nicht abgestellt. Wird im Spruch angelastet, Schottermaterial aus einem Bach illegal maschinell entnommen zu haben, so entspricht dies dem Tatbestand des "Ausbaggerns"; das Fehlen der "verba legalia" schadet in diesem Zusammenhang nicht.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100068.L02

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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