TE Vwgh Beschluss 2021/9/8 Ra 2021/20/0181

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des Y Ö in W, vertreten durch Thomas Wagner-Szemethy, LL.M., Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Bruck-Hainburger Straße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2021, L510 2241122-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der aus der Türkei stammende Revisionswerber stellte am 18. März 2021 nach seiner Einreise am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Nach Vorliegen der Zustimmung des UNHCR vom 30. März 2021 gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag mit dem noch am selben Tag erlassenen Bescheid ab und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.

3        Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 16. April 2021 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Zur Zulässigkeit der Revision wird lediglich pauschal und ohne konkrete Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführt. Zudem erschöpft sich die Zulässigkeitsbegründung über weite Teile im bloßen Zitieren eines „Rechtsprechungsberichtes“.

8        Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus jüngerer Rechtsprechung etwa VwGH 8.4.2021, Ra 2020/20/0232, 0233, mwN).

9        Insoweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die Revisionsgründe verweist, ist festzuhalten, dass ein solcher Verweis die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag (vgl. VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0244, mwN).

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200181.L00

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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