TE Vwgh Beschluss 2021/9/10 So 2021/03/0012

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Veröffentlicht am 10.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die „Klage“ der antragstellenden Partei A F in S (Deutschland), gegen die Bundesrepublik Deutschland, wegen Schadenersatz aufgrund „Missachtung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments“,

den Beschluss gefasst:

Spruch

Die „Klage“ wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Auf Basis der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine Schadenersatz geltend machende Klage und für eine weitere Behandlung einer solchen Eingabe nicht zuständig (vgl. VwGH 12.7.2019, So 2019/03/0006, u.a.).

2        Die vorliegende „Klage“ war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030012.X00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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