Norm
VKrG §7 Abs1Rechtssatz
Der Inhalt der nach § 7 Abs 1 VKrG "ausreichenden" Informationen muss in Abhängigkeit von den Umständen des einzelnen Falls konkretisiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133750Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021