Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.10.2019Norm
GSpG 1989 §52 Abs2Rechtssatz
Die Verdrängungswirkung des Unionsrechtes hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht.
Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, die Bestimmung des § 52 Abs 2 GSpG dahingehend angewendet zu lassen, dass nicht für jedes Glücksspielgerät eine Geldstrafe zu verhängen ist. Zudem gelangt auch keine Mindeststrafe zur Anwendung.
Schlagworte
Glücksspielrecht, Kumulationsprinzip, mehrere Geräte, keine Mindeststrafe, EuroparechtAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (30.07.2021, Ro 2020/17/0001) zurückgewiesen, da der Beschuldigte während des Revisionsverfahrens verstorben ist.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.433.2018.R16Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021