RS Lvwg 2019/10/21 LVwG-1-433/2018-R16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.10.2019

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
62018CJ0064 Maksimovic VORAB
VStG §22 Abs2

Rechtssatz

Die Verdrängungswirkung des Unionsrechtes hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht.

Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, die Bestimmung des § 52 Abs 2 GSpG dahingehend angewendet zu lassen, dass nicht für jedes Glücksspielgerät eine Geldstrafe zu verhängen ist. Zudem gelangt auch keine Mindeststrafe zur Anwendung.

Schlagworte

Glücksspielrecht, Kumulationsprinzip, mehrere Geräte, keine Mindeststrafe, Europarecht

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (30.07.2021, Ro 2020/17/0001) zurückgewiesen, da der Beschuldigte während des Revisionsverfahrens verstorben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.433.2018.R16

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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