Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.10.2019Norm
GSpG 1989 §52 Abs2Rechtssatz
§ 52 Abs 2 GSpG steht in offenkundigem Widerspruch zu unmittelbar anwendbaren Unionsrecht, da § 52 Abs 2 GSpG für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die Einholung der verwaltungsbehördlichen Genehmigung (Konzession oder Bewilligung) die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, die einen im Vornhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, die für jedes betreffende Glücksspielgerät kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden, zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.
Schlagworte
Glücksspielrecht, Kumulationsprinzip, mehrere Geräte, EuroparechtAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (30.07.2021, Ro 2020/17/0001) zurückgewiesen, da der Beschuldigte während des Revisionsverfahrens verstorben ist.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.433.2018.R16Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021