RS Lvwg 2019/10/21 LVwG-1-433/2018-R16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.10.2019

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
62018CJ0064 Maksimovic VORAB
VStG §22 Abs2

Rechtssatz

§ 52 Abs 2 GSpG steht in offenkundigem Widerspruch zu unmittelbar anwendbaren Unionsrecht, da § 52 Abs 2 GSpG für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die Einholung der verwaltungsbehördlichen Genehmigung (Konzession oder Bewilligung) die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, die einen im Vornhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, die für jedes betreffende Glücksspielgerät kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden, zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.

Schlagworte

Glücksspielrecht, Kumulationsprinzip, mehrere Geräte, Europarecht

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (30.07.2021, Ro 2020/17/0001) zurückgewiesen, da der Beschuldigte während des Revisionsverfahrens verstorben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.433.2018.R16

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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