TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/3 L515 2201866-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2021
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Entscheidungsdatum

03.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch


L515 2201866-1/44E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schriftliche Ausfertigung des am 29.03.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 8 Wochen beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.07.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie in ihrer Heimat als Kassiererin in einem Supermarkt gearbeitet habe und ihr nach einem Einbruch vorgeworfen worden sei, Geld gestohlen zu haben bzw. den Einbrechern Hilfe geleistet zu haben. Deshalb sei sie geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Die Polizei hätte ihr nicht geglaubt, weshalb sich die bP veranlasst sah, ihre Heimat zu verlassen.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP):

„…

-        Sie stellten am XXXX 2015 einen Antrag auf ein österreichisches Reisevisum. Dieses wurde Ihnen verweigert.

-        Sie reisten zu einem nicht näher bestimmbaren Datum ins Schengen-Gebiet ein und stellten aus Eigenem am XXXX 2015 einen Asylantrag in Österreich.

-        In der Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion Oberösterreich am XXXX 2015 gaben Sie als Fluchtgrund folgendes an:

[…]

Am XXXX 2015 bat mich der Geschäftsführer des Supermarktes, in dem ich als Kassiererin arbeitete, nach Ladenschluss die Türen abzuschließen. Ich habe abgeschlossen. Als ich am folgenden Tag in das Geschäft kam, befanden sich sehr viele Polizisten dort. Ich stellte fest, dass der Safe geraubt wurde. Mir wurde vorgeworfen, dass ich das Geschäft absichtlich nicht zugesperrt hätte, und ich die Räuber kenne und unterstützt hätte. Schlägertypen vom Geschäftsinhaber haben mich geschlagen und gaben mir 2 Wochen Zeit, das gestohlene Geld zurückzuzahlen. Da ich kein Geld gestohlen hatte und auch das Geschäft ordnungsgemäß zugesperrt hatte, sagte ich dies der Polizei und auch dass ich geschlagen wurde. Da ich aber keine Beweise hatte, glaubte mir die Polizei nicht. Damit ich mein Leben vor den Schlägertypen retten wollte, habe ich das Land verlassen.

[…]

-        Sie heirateten am XXXX 2015 den in Armenien geborenen Österreicher XXXX .

-        Am XXXX kam Ihre gemeinsame Tochter XXXX zur Welt. Sie ist österreichische Staatsbürgerin.

…“

Die bP wurde am 08.01.2018 von einem Organwalter der bB im Beisein einer Dolmetscherin in der Sprache Armenisch einvernommen. Die wesentlichen Passagen, insbesondere zu ihren Dokumenten sowie zum Privat- und Familienleben, gestalteten sich wie folgt:
„…

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ich habe eine Geburtsurkunde gehabt, aber die wurde von meinem Mann nach Wien zum Übersetzen geschickt und die ist am Postweg verloren gegangen. Mein Reisepass wurde mir von Schleppern abgenommen. Nur den Führerschein habe ich noch.

F: Warum haben Sie sich keine neuen Dokumente auf der Botschaft besorgt?

A: War ich berechtigt, das an der armenischen Botschaft zu machen?

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Den habe ich vorgelegt und wurde mir dieser zurückgegeben. AW legt den Führerschein erneut vor.

F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt?

A: Nach der Geburt in XXXX bin ich mit den Eltern nach Moskau übersiedelt ( XXXX ). Nach Armenien bin ich mit den Eltern 1996 zurückgekehrt. Wir gehörten dem Mittelstand an. Mein Vater hat eine Eigentumswohnung. Mein Vater ist noch berufstätig.

F: Was haben Sie zuletzt selbst im Monat verdient?

A: Bis zu 80.000 Dram (das sind ca. 150 €)

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?

A: Ich habe noch Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins in Armenien, sie sind alle dort, die ganze Familie. Ich habe über Facebook mit meinen Cousinen und Cousins nach wie vor Kontakt. Ich habe auch andere Verwandte über Facebook in Armenien ausfindig gemacht.

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

A: Nein, nur meine Cousine hat den Laden.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Ja.

F: Wann und wo haben Sie Ihren Mann kennen gelernt?

A: Als ich in XXXX angekommen bin, im Flüchtlingsheim. Er arbeitete bei der Post und da habe ich ihn kennen gelernt. Es war die erste Person, die mich angesprochen hat, er hat freiwillig im Heim gearbeitet. Er hat mir geholfen.

F: Wann und wo haben Sie geheiratet?

A: Dezember 2014 (Anmerkung: nach Vorhalt der Heiratsurkunde) Nein, es war 2015.

F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf?

A: Mein Mann, meine Tochter und ich leben gemeinsam an der angegebenen Adresse.

F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie hier in Österreich, wovon bestreiten sie ihren Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.?

A: Mein Mann arbeitet bei einem Postunternehmen, den Namen weiß ich nicht. Er verteilt Werbezettel. Er verdient ungefähr 900 €, aber es kommt darauf an, wie viele Stunden er arbeitet. Wir bekommen noch 150 € staatliche Unterstützung und das Kindergeld.

F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen?

A: Ja, das könnte ich, bei Verwandten. Aber mein Vater befindet sich nicht mehr in Armenien, glaube ich. Seit meiner Ausreise weiß ich nicht mehr, wo er sich befindet.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Ja, Freunde, sicher.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten?

A: Ja, über Facebook, versuche ich jetzt wieder Kontakte zu knüpfen zu alten Freunden.

F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?)

A: Nein, in Armenien war ich nur in XXXX und Jerivan.

F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut?

A: Gut.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Reisepass, Geburtsurkunde und alle Diplome.

F: Sind Sie legal oder illegal aus Armenien ausgereist?

A: Legal, ich hatte im Reisepass auch die Ausreisegenehmigung. Ich wollte nach Georgien ausreisen zum Schwarzen Meer, um Urlaub zu machen. Aber nach den Ereignissen bin ich dann geflüchtet.

F: Haben Sie versucht, Ihre Diplome in Armenien anzufordern?

A: Nein, das habe ich noch nicht versucht.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Die Schlepper brachten mich bis nach Österreich, daher musste ich in Österreich um Asyl ansuchen.

F: Haben Sie einmal versucht, ein Visum für Österreich zu beantragen?

A: Nein, als ich meinen jetzigen Mann heiratete wusste ich, dass ich nicht nach Armenien zurückkehren werde, da ich jetzt meine Familie hier gründete. Deshalb möchte ich in Österreich bleiben. Aber ich habe nicht versucht, auf anderem Weg eine Aufenthaltsberechtigung zu bekommen.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein. Ich bin ja dann geflohen.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich Bescheid.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Mitte Juni 2015 nach einer Woche habe ich dann einen Asylantrag gestellt. Ich war nicht sicher, was ich machen soll und wie sich mein Leben entwickeln soll. Ich wusste auch nichts über die Gesetzeslage in Österreich.

F: Wo waren Sie in dieser Woche?

A: Ich lebte bei meinen jetzigen Schwiegereltern. Mein jetziger Mann hat mir Verpflegung gegeben.

F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich bin hauptsächlich damit beschäftigt, meine Tochter groß zu ziehen und Deutsch zu lernen. Ich versuche, meiner Mutter und meinem Mann zu helfen, mache den Haushalt. Meine Mutter geht derzeit mit einer Gehhilfe, sie hat eine Muskelschwäche.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein. Ich hatte eine Operation hinter mir und dann bin ich schwanger geworden.

F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten?

A: Ich würde arbeiten. Ich würde gerne in der Maniküre oder in einem Beautysalon arbeiten.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Wie oben schon angegeben. Das Geld von meinem Mann, das Kindergeld und die 150 Euro. Und zusätzlich bekomme ich 360 € vom Asylamt.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? Haben Sie noch weitere Kinder?

A: Nein, ich habe keine anderen Kinder und ich bin nicht unterhaltspflichtig.

F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?

A: Ich lebe bei meinem Mann und wir finanzieren die Wohnung von dem Geld, das wir vom Staat bekommen und dem Einkommen meines Mannes.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?

A: In der Flüchtlingsunterkunft habe ich mehrere Kurse belegt, aber das sind keine offiziellen Kurse. Es gibt keine Bestätigungen.

F auf Deutsch: Verstehen Sie was ich sage?

A: Ich verstehe, aber ich spreche nicht gut. (AW antwortet auf Deutsch)

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?

A: Nein, ohne Deutsch ist das schwierig.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Nein.

F: Haben Sie irgendwelche Unterklagen, die Sie noch vorlegen möchten.

A: Nein.

F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

A: Ich versuche, unter die Leute zu kommen und soziale Kontakte zu knüpfen. Ich habe als Putzfrau in einem Hotel gearbeitet, 2 Monate lang, als ich im Flüchtlingsheim war. Das wurde vom Heim aus organisiert. Dann bin ich schwanger geworden.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Ja. Mein Bruder und meine Mutter haben auch um Asyl angesucht. Sonst niemanden.

F: Welchen Asylgrund haben Ihre Mutter und Ihr Bruder angegeben?

A: Wegen meinen Gründen und teilweise aus gesundheitlichen Gründen meiner Mutter.

F: Hat Ihre Tochter gesundheitliche Probleme?

A: Nein.

F: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Kind?

A: Auf Armenisch und auch auf Deutsch soweit ich kann.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

…“

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zuerkannt.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP1):

„…

Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Sie haben vor der Behörde die Tatsache verschwiegen, dass Sie vor Ihrer Ausreise aus Armenien einen Antrag auf ein österreichisches Visum gestellt haben, das abgewiesen wurde. Sie gaben auf konkrete Nachfrage sogar an, nie auf einem anderen Weg versucht zu haben, einen legalen Aufenthalt zu begründen. Dieses Vorbringen Ihrerseits ist aktenwidrig. Auf Frage der Organwalterin, wann Sie sich zur Ausreise entschlossen haben, gaben Sie an: „… Im April, Mai 2015 als die Probleme begonnen hatten…“. Nach Ihren Fluchtgründen befragt, gaben Sie an, nur 10-12 Tage nach den Vorfällen das Land verlassen zu haben. Der von Ihnen geschilderte Zeitablauf passt nicht mit der Aktenlage und Ihren Vorbringen in der Erstbefragung zusammen: XXXX 2015 Antrag auf ein Visum (aktenkundig), Ausreise aus Armenien am XXXX 2015 und Einreise in Österreich am XXXX 2015 (lt. Erstbefragung vom XXXX 2018) und 20.07.2015 Asylantrag in Österreich (aktenkundig). Dies wirft kein positives Licht auf ihre Glaubwürdigkeit. Es ist unwahrscheinlich, dass Sie sich bei einem so einschneidenden und traumatisierenden Erlebnis, nicht einmal mehr an das Monat des Vorfalls erinnern können. Sie gaben an, Monate lang aus Angst nicht mehr ruhig geschlafen zu haben.

Nach Ihrem Privatleben befragt, gaben Sie an, zunächst eine Woche in Österreich geblieben zu sein und dann erst einen Asylantrag gestellt zu haben. In dieser Zeit hätten Sie bei Ihren jetzigen Schwiegereltern gewohnt. (Seite 12 der Einvernahme vom 08.01.2018). Befragt zu Ihren Lebensumständen gaben Sie jedoch auf Seite 7 der Einvernahme vom 08.01.2018 an, Ihren Mann im Flüchtlingsheim in XXXX kennen gelernt zu haben, wo er die Post gebracht hat. Laut ZMR-Auskunft und GVS-Auszug waren Sie aber nie in einem Flüchtlingsheim in XXXX gemeldet, sondern meldeten Ihren Wohnsitz sofort, nämlich am 22.07.2018, privat bei Ihrem jetzigen Schwiegervater an. Außerdem gaben Sie auf die Frage, warum Sie nicht eine innerstaatliche Fluchtalternative gewählt hatten an, niemanden außerhalb Jerivans und XXXX gekannt zu haben. Dennoch haben Sie Ihren Wohnsitz 5 Tage nach Einreise und 2 Tage nach Asylantragstellung bei einem privaten Unterkunftgeber genommen. Und dies obwohl Sie eigenen Angaben zufolge nur zufällig nach Österreich kamen.

Die Behörde geht daher begründet davon aus, dass der eigentliche Zweck Ihrer Reise nach Österreich die Heirat mit ihrem jetzigen Mann war.

Zu Ihren Fluchtgründen befragt, verstrickten Sie sich auf Nachfragen der Behörde mehrfach in Widersprüche.

Laut Ihren Angaben hat es in dem Geschäft in dem Sie gearbeitet haben einen Einbruchdiebstahl gegeben. Man habe Sie beschuldigt mit den Einbrechern unter einer Decke zu stecken und Sie in der Folge geschlagen und bedroht. Daraufhin haben Sie sehr kurzfristig und in Panik das Land verlassen.

Sie gaben zunächst an, Sie seien von 3 Sicherheitsmännern misshandelt und bedroht worden und nur diese hätten sich mit Ihnen im Raum befunden. Auf Nachfragen warum Sie dann wüssten, dass die Bedrohung vom Geschäftsführer ausgeht, änderten Sie Ihr Vorbringen und erklärten, er wäre ebenfalls im Büro anwesend gewesen und hätte die Drohungen ausgesprochen.

Auch konnten Sie keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben, dass Sie aus mehreren Verdächtigen herausgesucht und beschuldigt worden waren. Ihr Erklärungsversuch, man hätte nur Sie beschuldigt, da die anderen – grundsätzlich auch verdächtigten - Mitarbeiter von mächtigen Leuten beschützt werden würden, ist nicht logisch, zumal Sie selbst angeben, es hätte keine besonderen Verdachtsmomente gegen Sie persönlich gegeben. Auch konnten sie nicht erklären, warum man annehmen sollte, gerade Sie könnten das verschwundene Geld wiederbeschaffen.

Auf Nachfrage woher sie wussten, dass dieser „ XXXX “ so mächtig sein, gaben Sie an, das hätten Ihnen nach dem Vorfall Kollegen und die Polizei gesagt. Vorher hätten Ihre Kollegen Ihnen aber nie von dem gefährlichen Geschäftsführer mit angeblichen mafiösen Verbindungen erzählt. Weitere Informationen, außer dass er mächtig sei, konnten Sie jedoch nicht vorbringen. Auch dass Ihre Kolleginnen - obwohl ebenfalls Kassiererinnen im Supermarkt – von so „mächtigen Leuten“ beschützt würden, dass der ebenfalls mächtige Geschäftsführer trotz Verdachts nichts gegen diese unternommen hat, ist nicht glaubhaft. Darüber hinaus erklärten Sie, nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und auch im Falle einer Rückkehr keine Probleme mit den Behörden zu befürchten. Das bedeutet, der Geschäftsführer hat den angeblichen Diebstahl nie der Polizei gemeldet bzw. angezeigt.

Sie haben das Land somit unverfolgt verlassen.

Im Übrigen ist das Unterbleiben einer Anzeige des Diebstahls schwer nachvollziehbar. Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum das Geschäftslokal nach dem Vorfall geschlossen hätte werden sollen, obwohl die Kette offensichtlich weiterhin bestehen blieb. Über Google lassen sich mehrere Filialen der Kette XXXX in Yerivan finden. Wegen eines Diebstahls von 50.000 Dollar gleich eine ganze (offensichtlich gewinnbringende) Filiale zu schließen, erscheint lebensfremd.

Auf die Frage, warum Sie nicht versucht haben, sich in einem anderen Landesteil nieder zu lassen, gaben sie an, Ihre Wurzeln in Yerivan und XXXX zu haben und sonst nirgends jemanden zu haben. Ihren Angaben im Asylverfahren zufolge – die sich wie erwähnt nicht mit der Aktenlage decken – kannten Sie auch in Österreich oder dem Rest der EU niemanden. Sie haben somit nicht einmal versucht, sich innerstaatlich der angeblichen und rein privaten Verfolgung zu entziehen.

Letztlich unterstreicht noch ein weiterer Punkt die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens: Ihre Mutter stellte am XXXX 2016 - somit 3 Monate nach Ihrer Heirat – einen Asylantrag in Österreich. Dabei gab sie an, seit XXXX 2015 keinen Kontakt mehr mit Ihnen zu haben, Sie seien geflüchtet und irgendwo in Europa. Den Antrag stellte Ihre Mutter im Übrigen zufälligerweise in XXXX , also dem Bundesland in dem Sie sich aufhielten, obwohl sie eigentlich nach Frankreich wollte. Als Fluchtgrund gab sie eine Verfolgung durch einen mächtigen Arzt an, dem bei ihrer Operation ein Kunstfehler unterlaufen sei. Von dem Arzt kannte sie allerdings nur den Vornamen. Die von Ihrer Mutter vorgebrachte Verfolgung ereignete sich im Übrigen im selben Zeitrahmen, wie die von Ihnen vorgebrachte. Dennoch unterscheiden sich Ihre Aussagen in der jeweiligen Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA in wesentlichen Punkten.

In Ihrer Einvernahme vom 08.01.2018 gaben Sie selbst an, Ihre Mutter sei aus denselben Gründen wie Sie geflüchtet („…wegen meinen Gründen ….“ Seite 13 der Einvernahme) UND aus medizinischen Gründen. Auch wenn es für Ihr Asylverfahren nur von geringer Bedeutung ist, muss angemerkt werden, dass Ihre Mutter legal mittels italienischem Schengen-Visum in die EU eingereist ist und dies obwohl sie behauptete schleppergestützt über die Ukraine eingereist zu sein. Dass Sie sich zufällig wiedergefunden haben, ist somit ebenfalls nicht glaubhaft. Somit kann auch begründet davon ausgegangen werden, dass Ihre Mutter Ihren Aufenthaltsort von Anfang an kannte und gezielt zu Ihnen reisen wollte.

Insgesamt ist Ihr Fluchtvorbringen nicht schlüssig und Ihr gesamtes Vorbringen wenig glaubhaft. Vielmehr geht die Behörde - wie schon erwähnt - begründet davon aus, dass Sie nach Ablehnung Ihres Visa-Antrages gezielt und illegal nach Österreich gekommen sind, um Ihren Mann zu heiraten. Der richtige Weg hierfür wäre aber ein Einreiseantrag und ein Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte über die Niederlassungsbehörden gewesen. Sie haben in offensichtlicher Umgehung der Einreisebestimmung der EU gehandelt, um Ihr Ziel schneller zu erreichen. Sie haben dabei das Asylrecht in Europa – das dazu geschaffen wurde, verfolgten Menschen in Not zu helfen – missbraucht.

Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.

Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

…“

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht unter anderem hervor, dass Armenien seit XXXX 2018 ein sicherer Herkunftsstaat ist und von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bP habe im Fall der Rückkehr zu Recht Angst vor ihrem ehemaligen Dienstgeber und darüber hinaus habe es die bB verabsäumt, auf die Trennung der Familie iSd Privat- und Familienlebens einzugehen. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeschrift auf höchstgerichtliche Judikate zu Art. 8 EMRK.

I.4. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 03.08.2018 und 29.08.2018 wurde die bP aufgefordert, bekanntzugeben, welchen Aufenthaltsstatus ihr Ehemann XXXX vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hatte.

I.5. Am 20.08.2018 und am 06.09.2018 langten beim ho. Gericht Stellungnahmen durch die bP in Bezug auf den Ehemann ein.

I.6. Am 08.11.2018 wurde von Seiten der bP mitgeteilt, dass sie schwanger ist und das Kind – abgeleitet vom Vater – die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten wird. Anschließend wurde der Mutter-Kind-Pass übermittelt.

I.7. Am 08.01.2019 langten die Geburtsurkunde und der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis des zweiten Kindes der bP ein.

I.8. Mit Schreiben vom 12.02.2019 und 06.08.2019 wurden dem ho. Gericht medizinische Unterlagen zum Krankheitsbild der älteren Tochter im Hinblick auf das familiäre Mittelmeerfieber vorgelegt.

I.9. Am 02.09.2019 wurde die bP durch das ho. Gericht aufgefordert, detailliertere Angaben zu ihrem Vorbringen zu machen bzw. Nachweise zu erbringen. Das Antwortschreiben der bP zum oa. Parteiengehör erging am 16.09.2019.

I.10. Am 16.12.2020 langte ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG bei ho. Gericht ein. Der Verwaltungsakt der bB sowie der Akt des ho. Gerichts wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

I.11. Am 04.01.2021 wurde zum Fristsetzungsantrag die verfahrensleitende Anordnung getroffen, binnen drei Monaten zu entscheiden.

I.12. Mit Schreiben vom 11.01.2021 wurde von Seiten des ho. Gerichts ein armenischer Vertrauensanwalt zu den angeführten Ereignissen im Hinblick auf das Fluchtvorbringen der bP herangezogen. Das Ergebnis langte am 19.01.2021 ein.

I.13. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts wurden zeitgleich, am 11.01.2021, verfahrensleitende Anordnungen an die bP und an die bB gestellt, sowie Länderfeststellungen zu Armenien, insbesondere zum Gesundheitssystem und der Behandelbarkeit zum Krankheitsbild des familiären Mittelmeerfiebers übermittelt. Ferner wurde die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

I.14. Am 25.01.2021 langte eine Stellungnahme der bP ein, worin Folgendes ausgeführt wird (Wiedergabe aus der Beantwortung des übermittelten Fragenkataloges durch das ho. Gericht):

„…

2) Geben Sie sämtliche Wohnorte unter genauer Nennung der Adresse und der Dauer, wann Sie dort lebten, in Ihrem Herkunftsstaat an. Beschreiben Sie die näheren Wohnverhältnisse, welche Sie an ihrem letzten Wohnort in Ihrem Herkunftsstaat vorfanden genauer.

Land: Armenien, Stadt: XXXX , XXXX

22 Jahre lebte ich mit meiner Familie unter der angeführten Adresse. Das ist das Haus von meinem Großvater.

3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau.

Nein, aber meine Tochter

5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln?

Ich war bisher als Klavierlehrerin in der XXXX in XXXX tätig. Des Weiteren arbeitete ich als Kassiererin im Supermarkt XXXX .

6) a) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).

2017-2018: Deutschkurs in der Bildung und Beratungseinrichtung bei „Frauen aus allen Länder“ in XXXX

01.04.2019 – 01.08.2019: Deutschkursverein „Multikulturell“ in XXXX

2019, 2020: Privatkurse in Prüfungsvorbereitung auf Niveau A2 bei Herrn XXXX in XXXX

Am 03.02.2021 habe ich bereits einen Probeprüfungstermin und anschließend am 23.02.2021

7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):

Ja, ich war geringfügig als Zimmermädchen im Bereich der Gastronomie beschäftigt.

8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)?

Nein

9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich?

Derzeit beziehe ich die staatliche Grundversorgung. Während meiner Beschäftigung als geringfügig Beschäftigte verzichtete ich auf diese. Mein Leben in Österreich wird derzeit hauptsächlich von meinem Mann finanziert, bis ich eine Arbeitsbewilligung habe.

10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten?

Ich würde mir eine Arbeit als Musikschullehrerin oder Konditorin suchen und mit meinem Mann gemeinsam das Leben meiner Familie finanzieren. Falls notwendig, werde ich gerne die dazugehörigen Ausbildungen machen.

12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit?

Hauptsächlich mit der Erziehung und Beschäftigung meiner beiden Töchter sowie mit Haushaltstätigkeiten. Zudem besuche ich Deutschkurse, lerne zuhause selbständig und backe gerne Kuchen. Manchmal gehe ich auch Wandern in den Bergen, sofern es die Zeit erlaubt.

15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses oder sonstige auf Ihre Person ausgestellten nationalen Identitätsdokumente, wenn Sie diese bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben.

Ich besitze eine Kopie meiner armenischen Geburtsurkunde. Das Original ging auf dem Postweg nach Wien zum gerichtlichen Übersetzer verloren. Die Übersetzung meiner Urkunde hätte ich damals vor meiner Hochzeit gebraucht. Meinen armenischen Führerschein habe ich bereits vorgelegt und bin immer noch im Besitz davon. Mein Reisepass wurde mir von einem Schlepper, der mich nach Österreich brachte entwendet.

17) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen:

Ich habe eine Freundin, mit der ich in meiner Freizeit manchmal etwas unternehme, wenn meine Mama auf meine Kinder aufpasst. Sie hat mir schon einige Tiroler Traditionen gezeigt, wie zum Beispiel den Nikolausumzug, Eislaufen und Schifahren, Teufel-Laufen etc.

18. Nehmen Sie zu folgenden Feststellungen Stellung:

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a des armenischen Fremdengesetzes haben Kinder und Ehegatten eines armenischen Staatsbürgers, welche nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, einen Rechtsanspruch auf einen zeitlich unbegrenzten Aufenthaltstitel in Armenien

Ja das stimmt. Sobald eine/r von den Familienangehörigen eine armenische Staatsbürgerschaft hat, gibt es einen Rechtsanspruch auf einen unbegrenzten Aufenthaltstitel für die restlichen Familienangehörigen.

Aber auch ohne einen Familienangehörigen kann man in Armenien einen Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitsrecht stellen und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit diesen bewilligt bekommen, wie zum Beispiel Flüchtlinge aus Syrien, Iran, Irak… etc.

Familiäres Mittelmeerfieber ist in Armenien behandelbar und haben Betroffene grundsätzlich Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten (siehe Beilagen)

Nein, Familiäres Mittelmeerfieber ist nicht nur in Armenien nicht behandelbar, sondern diese Krankheit ist generell nicht behandelbar in keinem Land auf der Welt. Im Vergleich zu Armenien gibt es in Österreich die Möglichkeit, die dazu vorgesehenen Vorkehrungen, um die Krankheit einzudämmen zu treffen und sich die dazugehörigen Medikamente zu leisten. Mein Kind muss aufgrund dieser Krankheit alle 2 Monate verpflichtend zu einem Arzt in der Klinik um fortlaufende Untersuchungen durchführen zu können.

…“

I.15. Mit Schreiben vom 22.01.2021 durch das ho. Gericht wurden die bP und die bB vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG verständigt und darüber informiert, dass das ho. Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage der zusammengetragenen Ergebnisse im Ermittlungsverfahrens erlassen wird, sofern nicht eine eingelangte Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen anderes erfordert.

I.16. Mit Schreiben vom 08.02.2021 teilte die Vertretung der bP mit, dass die Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II zurückgezogen wird, ansonsten hinsichtlich der Spruchpunkte III bis VI aufrecht erhalten bleibt und ferner beantragt wird, der bP einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen.

I.17. Schließlich ordnete das ho. Gericht für den 29.03.2021 eine Beschwerdeverhandlung an.

I.20.1. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI: Sie wurden bereits beim BFA zu Ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt bzw. ein schriftliches Vorbringen erstattet. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern?

P: Nein.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ja, ein bisschen.

RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?

P: Gestern? Mit Kinder spielen, gestern gehen spazieren mit Kinder und alles Zeit zu Kinder.

RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)

(Aufforderung wurde der P übersetzt)

P: Wandern in der Natur, im Urlaub fahren in den wandern, eine Woche zum Wandern … Wir wandern zu einem See und wollen dort einen Boot fahren … Nachdem Urlaub in den Bergen fliegen ganze Woche, ganze Familie ans Meer gehen … Die Kinder spielen gerne in der feinen Sonne …

RV legt vor:

-Sprachzertifikat A1

-Übersetzung der Geburtsurkunde

-aktuelle medizinische Bescheinigungen in Bezug auf das familiäre Mittelmeerfieber der Tochter XXXX

RI: Wann und wie haben Sie Ihren Gatten kennen gelernt?

P: Als ich nach Österreich kam. Nachgefragt, ich wurde mit einem Schlepper nach Österreich gebracht und wollte einen Asylantrag stellen. Man hat mich bei einer Tankstelle aussteigen lassen. Er verteilte Briefe und Post. Ich habe auf Armenisch Selbstgespräche geführt, er kam zu mir, hat mich angesprochen und gesagt, er würde mir helfen.

RI: Haben Sie sich vor Ihrer Ausreise aus Armenien mit Ihrem Gatten auch in Armenien getroffen?

P: Eigentlich sind wir aus einer Stadt, aber er reiste schon lange Zeit vor mir aus. Nachgefragt, wir hatten keinen Kontakt mehr nachdem er ausreiste. (Nach Rückübersetzung: Wir kannten uns nicht.)

RI: Wie lange lebten Sie in Österreich im Grundversorgungsquartier?

P: Ich wurde gar nicht bei der Bundesbetreuung untergebracht, mein Mann hat mich gleich mitgenommen. Dort, wo ich den Asylantrag stellte, schliefen die Leute in Zelten und sie schliefen dort zu zehnt und mehr. Es waren sehr schlechte Bedingungen dort.

RI: Warum haben Sie nicht entsprechend den Bestimmungen des NAG die Einreise nach Österreich betrieben?

P: Wenn nicht der Vorfall gewesen wäre, wäre ich nicht nach Österreich gekommen.

RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Kinder?

P: Sie sind österreichische Staatsbürger, sowie mein Mann.

RI: Was spricht gegen die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Armenien?

P: Mein Mann ist kein armenischer Staatsbürger. Mein Mann lebt seit seinem 11. Lebensjahr in Österreich, hat hier Arbeit und führt sein Leben hier in Österreich.

RI: Entsprechend der Ihnen übermittelten Unterlagen (diese werden hiermit mit dem Hinweis auf das aktuelle IOM-Country Fact Sheet inklusive Annex I – III ergänzt) ist Familiäres Mittelmeerfieber in Armenien behandelbar und werden sozial Bedürftigen auch unentgeltliche bzw. sehr günstige Medikamente zur Verfügung gestellt.

P: Diese Erkrankung wird sogar in Österreich nicht behandelt und in Armenien ist es unmöglich.

RI: Österreichische Staatsbürger sind zur visafreien Einreise nach Armenien berechtigt (Armenien – BMEIA, Außenministerium O?sterreich) und ist die Stellung auf einen längerfristigen Aufenthalt vom armenischen Inland aus zulässig (Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de). Entsprechend des armenischen Fremdengesetzes hätten Ihr Gatte und Ihre Kinder als Angehörige eines armenischen Staatsbürgers den Rechtanspruch auf ein Aufenthaltsrecht in Armenien.

P: Wir wollen nicht zurück nach Armenien, weil das ganze Umfeld von meinem Mann hier ist, er hat hier gelebt und hat nichts in Armenien. Er hat hier eine gute Arbeit, was soll er in Armenien machen?

Fragen des BehV an P: Keine

Fragen des RV an P: Keine

RI ordnet die Befragung des Zeugen XXXX , geb. XXXX an.

Der Zeuge betritt um 11:11 Uhr den Verhandlungssaal.

Der Zeuge wird gemäß § 49 AVG belehrt. Weiters wird der Zeuge nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht. Ebenso wird er auf Möglichkeit der Geldungmachen von Zeugengebühren aufmerksam gemacht.

Der Zeuge gibt an die Belehrung verstanden zu haben und wird zu seiner Person befragt, wozu er zusammengefasst Folgendes angibt:

„Ich bin am XXXX in XXXX in Armenien geboren und befinde mich seit 2003 in Österreich. Ursprünglich wurde mir der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. Dies geschah nicht originär, sondern abgeleitet von meinen Eltern.

Seit 2015 bin ich österreichischer Staatsbürger. Ich bestreite meinen Lebensunterhalt mit meiner Arbeit als Stationsleiter bei der Firma XXXX . Ich bin heute in der Lage im Zeugenstand auszusagen“

Befragung des Zeugen zur Sache:

RI: Wann und wie haben Sie Ihre Gattin kennen gelernt?

Z: In Österreich, in XXXX 2015.

RI: Schildern Sie das genauer.

Z: Sie war hier, ich habe sie getroffen, kennengelernt, geholfen und unterstützt. Nachgefragt, das ist jetzt schon sechs Jahre her und genau kann ich es nicht mehr sagen.

RI: An welcher genauen Örtlichkeit haben Sie Ihre Gattin kennengelernt?

Z: In der Innenstadt. (Z wird seine Aussage zum Durchlesen vorgelegt, darauf gibt er an, ich sagte, es war in der Stadt, aber welchen genauen Teil, weiß ich nicht mehr.)

RI: Wissen Sie noch was Sie gemacht haben?

Z: Kann ich leider nicht sagen, wie gesagt es ist schon lange her.

RI: Beschreiben Sie diese Örtlichkeit in der Innenstadt wo Sie Ihre Gattin kennengelernt haben.

Z: Soweit ich mich erinnern kann war es in der Stadt, aber ich kann es nicht genau beschreiben.

RI: Wie ging mit dem Kontakt zwischen Ihnen weiter, nachdem Sie sich das erste Mal gesehen haben?

Z: Sie war ganz alleine und ich habe ihr geholfen.

RI: Wie haben Sie Ihr konkret geholfen?

Z: Mit Ihrer Wohnsituation und mit allen anderem, was man machen kann.

RI: Beschreiben Sie die erste Woche, nachdem Sie Ihre Gattin kennengelernt hatten, so genau wie es möglich ist.

Z: Wie schon gesagt es ist sechs Jahre her, ich kann es nicht detailliert beschreiben.

RI: Beschreiben Sie es so genau wie möglich.

Z: Wie gesagt, kennengelernt, geholfen, Wohnung.

RI: Wie viel Zeit verging zwischen dem Kennenlernen und mit dem Zusammenziehen?

Z: Gleich nachdem wir uns kennenlernten, da sie keinen Platz zum Leben hatte.

RI: Haben Sie Ihre Gattin vorher auch schon gekannt vor diesem Zusammentreffen?

Z: Nein.

RI: Haben Sie sie aus Armenien nicht gekannt?

Z: Persönlich ganz genau nicht.

RI: Was kann ich mit darunter vorstellen?

Z: Wir sind von derselben Stadt und wenn jemand von meinem Land nach Österreich kommt, dann wird er unterstützt. Wenn wir jemanden sehen, lassen wir ihn nicht auch der Straße.

RI: Seit wann wissen Sie, dass Sie aus derselben Stadt sind?

Z: Seit ein paar Jahren.

RI: Wie viele Jahre?

Z: Kann ich nicht genau sagen.

RI: Wussten Sie es schon vor der Einreise Ihrer Gattin nach Österreich?

Z: Keine Ahnung, kann ich nicht sagen.

Fragen des BehV an den Zeugen: Keine

Fragen des RV an den Zeugen:

RV: Was haben Sie damals 2015 beruflich gemacht, als Sie Ihre Gattin kennengelernt haben?

Z: Ich glaube da war ich selbstständig als Werbemittel … und andere Tätigkeiten.

RV: Kann es sein, als Sie damals Ihre Gattin getroffen haben, Werbemittel verteilten?

Z: Es kann sein, ich war damals in ganz XXXX unterwegs und habe Werbemittel verteilt. Es ist schon lange her.

Fragen der P an den Zeugen: Keine

Der RI fragt den Zeugen, ob er etwas an seinen Aussagen berichtigen will, dies wird vom Zeugen verneint.

Der Zeuge wird um 11:35 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen.

Der RI erörtert die Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.3.2021, aus der sich ergibt, dass der Gatte der P keinen originären, sondern einen von seinem Vater abgeleiteten subsidiären Schutz erhielt.

RI fragt den BehV um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BehV: Ich beantrage die Abweisung der Beschwerde.

RI fragt den RV um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

RV: Keine Stellungnahme.

RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

P: Ich möchte bei meiner Familie bleiben, hier eine Karriere machen, hier studieren, hier arbeiten und hier leben. XXXX hat mir sehr gut gefallen und die Gesetze gefallen mir auch.

…“

I.20.2. Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.

I.20.3. Die bP verlangte fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die bP ist eine junge, gesunde, anpassungsfähige und arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP leidet an keiner Erkrankung.

Die volljährige bP hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen.

Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die bP hält sich ca. 5 ¾ Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Bereits im XXXX 2015 beantragte die bP ein Visum C. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt.

Die bP hat folgende Verwandtschaftsverhältnisse und nahestehenden Personen in Österreich:

Zur Kernfamilie der bP zählen ihr Ehemann XXXX , geb. am XXXX in XXXX / Armenien, seit XXXX 2015 österreichischer Staatsbürger. Vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft genoss der Ehemann der bP mit erstinstanzlicher Entscheidung vom XXXX 2009 subsidiären Schutz im Familienverfahren.

Die bP und XXXX haben am XXXX 2015 standesamtlich in XXXX geheiratet. Die Eheleute kennen sich aus ihrer Heimatstadt in Armenien.

Aus der Ehe entstammen zwei Töchter: XXXX , geb. am XXXX in XXXX und XXXX , geb. am XXXX in XXXX . Beide Töchter genießen die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Schwiegereltern der bP leben ebenfalls in Österreich.

Von der bP befinden sich darüber hinaus ihre Mutter XXXX alias XXXX , geb. am XXXX und ihr volljähriger Bruder XXXX alias XXXX , geb. am XXXX unrechtmäßig in Österreich. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Armenien wurde erlassen. Mit Erkenntnis vom 04.01.2021 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Die bP hat nach wie vor Familienangehörige in Armenien zu denen sie Kontakt pflegt.

Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Vor der gegenständlichen Antragstellung beantragte die bP im XXXX 2015 erfolglos ein Reisevisum bei der österreichischen Botschaft in Moskau. Daraufhin reiste sie rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die bP lebt trotz des Umstandes, dass sie einen unterhaltspflichtigen Gatten hat, von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig.

Die bP hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert. Die bP war sichlich weder in der Lage einen deutschen Text auf dem (unteren) Niveau A2 in der Beschwerdeverhandlung sinnerfassend zu lesen, sowie inhaltlich sinngemäß wiederzugeben, noch ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen.

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht fest.

Im Übrigen wird auf die bereits im beschriebenen Verfahrenshergang getroffenen Feststellungen verwiesen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien

II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst.

II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.2.3. In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem.

II.1.2.4. Das ho.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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