TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/24 96/19/2153

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Veröffentlicht am 24.01.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 idF 1995/351 §5 Abs1;
AufG 1992 idF 1995/351 §5 Abs2;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. September 1995, Zl. 303.042/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. September 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 12. Mai 1995 im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer als Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" bei seiner niederschriftlichen Befragung vor der erstinstanzlichen Behörde am 22. Mai 1995 angegeben habe. Die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe die Unbedenklichkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 AufG für die Beschäftigung als Automechaniker nicht bestätigt. Da der Beschwerdeführer nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sei, sei der Schluß, daß er über keine ausreichenden Eigenmittel gemäß § 5 Abs. 1 AufG zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge, nicht "unzulässig".

Die belangte Behörde hat dabei offenbar übersehen, daß zum Zeitpunkt der von ihr zugrundegelegten Änderung des Aufenthaltszweckes auf "unselbständige Erwerbstätigkeit" (22. Mai 1995) bereits § 6 Abs. 1 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 in Kraft getreten war

(20. Mai 1995). Dieser lautet:

"(1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 werden die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Der Antragsteller kann den bei der Antragstellung angegebenen Zweck im Laufe des Verfahrens nicht ändern."

Nach dem letzten Satz der zitierten Bestimmung ist aber eine Änderung des Aufenthaltszweckes nicht (mehr) zulässig, wobei es auf das zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Prozeßhandlung geltende Recht ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/1837). Die belangte Behörde hätte daher vom ursprünglichen Aufenthaltszweck "Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft" und "privater Aufenthalt" auszugehen gehabt. Da sie dies verkannt hat und zu Unrecht von der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 AufG in diesem Zusammenhang ausgegangen ist, erweist sich auch die auf § 5 Abs. 1 AufG gestützte Begründung, daß der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge, als unzutreffend. Angemerkt sei nur, daß die belangte Behörde - ausgehend vom Aufenthaltszweck "privater Aufenthalt" - insoweit die "Verpflichtungserklärung" der Mutter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben wird.

Auf die weitere, § 3 AufG betreffende Begründung des angefochtenen Bescheides und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war nicht näher einzugehen, da ein Rechtsanspruch nach dieser Bestimmung nur dann gegeben ist, wenn kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG vorliegt.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192153.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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