Entscheidungsdatum
17.06.2021Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W148 2238325-1/27Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde vom 18.12.2020 der Bank XXXX AG, FN XXXX , mit Sitz in XXXX , vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis vom 30.11.2020, Zl. FMA- XXXX , beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm §§ 17 und 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird der in Spruchpunkt V. des Erkenntnisses des BVwG, GZ. W148 2238325-1/26E vom 16.06.2021, festgesetzte Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit 4.500 EUR festgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Erkenntnis vom 16.06.2021, GZ W148 223 8325-1/26E, wurde zunächst in Spruchpunkt III. die Geldstrafe auf 45.000 EUR herabgesetzt (im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde war sie noch mit 71.400 EUR beziffert). Danach wurde der Betrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nach § 64 Abs. 2 VStG mit 10% der verhängten Strafe festgesetzt (vgl. Spruchpunkt V. und Punkt 3.2.5. und 3.4. der Begründung); der geldmäßige Betrag (10% von 45.000 EUR) wurde jedoch der Höhe nach – insofern rechnerisch unrichtig – mit 5.500 EUR festgesetzt. Es wird festgestellt, dass ein rechnerisch unrichtiger Betrag über die Kosten nach § 64 Abs. 2 VStG festgesetzt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das FMABG sieht für Fälle wie den vorliegenden eine Senatszuständigkeit vor (§ 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 35/2016).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß §§ 17 iVm 38 VwGVG sind die Bestimmungen des AVG und des VStG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anwendbar.
Gemäß § 62 Absatz 4 AVG (iVm § 17 VwGVG) kann die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben sind (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248).
Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Erkenntnisses schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid (hier: Beschluss) mit dem von ihm berichtigten Bescheid (hier: Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (Erkenntnis) im Sinne des Berichtigungsbescheides (Berichtigungsbeschlusses) in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall hat das BVwG mit dem zu berichtigenden Erkenntnis die (materielle) Geldstrafe auf 45.000 EUR herabgesetzt und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nach § 64 Abs. 2 VStG mit 10% festgesetzt. Irrtümlich, insofern ein Rechenfehler, wurde jedoch der Geldbetrag der Kosten in Spruchpunkt V. statt in richtiger Weise mit 4.500 EUR (das wären 10% der herabgesetzten Geldstrafe) jedoch falsch mit 5.500 EUR festgesetzt. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler, der sich auch in Punkt 3.4. („Zahlungsfunktion“) des Erkenntnisses vom 16.06.2021 realisiert hatte. Dort hätte nämlich der Gesamtbetrag, der von der beschwerdeführenden Gesellschaft zu zahlen wäre, richtiger Weise mit 49.500 EUR angegeben werden sollen, der sich aus der Addition der Geldstrafe in der Höhe von 45.000 EUR und den tatsächlich richtigen Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 4.500 EUR errechnet (vgl. zur unrichtigen Addition: Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 41 mwN).
Der Rechenfehler hat auf einem Versehen beruht und war offenkundig und konnte daher mit Beschluss richtiggestellt werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Irrtum Kostenbeitrag offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Rechenfehler Schreibfehler Versehen Verwaltungsstrafe VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W148.2238325.1.00Im RIS seit
29.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021