Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W249 2239728-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine der Auswahlmöglichkeiten an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt XXXX weitere Personen ( XXXX ) wohnhaft seien.
Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? die Mietvorschreibung für antragsgegenständliche Wohnung ab XXXX
? zwei Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Beschwerdeführerin für die Monate XXXX und XXXX
? eine Anmeldebestätigung zur Sozialversicherung für die Beschwerdeführerin vom XXXX (Beschäftigung ab XXXX )
? Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und drei weiterer im Antrag angeführten Personen
? die Betriebskostenabrechnung für das Jahr XXXX für die antragsgegenständliche Wohnung vom XXXX
2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
? Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Anspruchsgrundlage (z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung) von XXXX , Einkommen (Lohn, AMS, etc.) von XXXX sowie das Einkommen (Lehrlingsentschädigung, Studienbeihilfe, etc.) von XXXX nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.
[…]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine Unterlagen, die bei der belangten Behörde eingingen.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über eine Anspruchsgrundlage sowie Nachweise über alle Bezüge aller im Haushalt lebenden Personen nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Anspruchsgrundlage (z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung) von XXXX , Einkommen (Lohn, AMS, etc.) von XXXX sowie das Einkommen (Lehrlingsentschädigung, Studienbeihilfe, etc.) von XXXX wurde nicht nachgereicht.“
5.1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, sie wolle sich über die Rundfunkgebühren-Vorschreibung beschweren. Den Brief vom XXXX habe sie erst zwei Tage zuvor erhalten, daher habe sie nicht früher reagieren können. Wie telefonisch besprochen, solle dieses Schreiben klarstellen, dass sie gebührenbefreit sei. Ihr XXXX sei taub und „arbeitsbefreit“, daher habe er kein Einkommen und auch keinen Anspruch auf Pflegegeld. Sie lebe mit ihrer Familie von der Mindestsicherung und von ihrer Teilzeitbeschäftigung, aktuell sei sie wegen der Corona-Pandemie wieder „entlassen“ worden. Da sie mit XXXX umgezogen sei, habe sie noch keine „Meldezettel“ für die neue Adresse, werde diese aber gerne nachreichen. Zwei ihrer XXXX würden noch die Schule besuchen, eine dritte sei inzwischen ausgezogen. Sie habe bereits die notwendigen Unterlagen vor über einem Monat eingereicht und keine Rückmeldung bekommen. Telefonisch sei ihr mitgeteilt worden, dass die Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Anscheinend sei ihr Brief nicht angekommen, daher werde sie dieses Schreiben eingeschrieben verschicken.
Der Beschwerde waren 1.) ein ärztlicher Befundbericht vom XXXX betreffend einen Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin, 2.) auszugsweise ein Schreiben von XXXX 3.) eine Rundfunkgebühren-Vorschreibung der belangten Behörde für XXXX und XXXX vom XXXX , 4.) ein Schreiben der belangten Behörde vom XXXX hinsichtlich der Ökostrombefreiung der Beschwerdeführerin, 5.) ein Schreiben der ÖKG vom XXXX über die beitragspflichtige Mitversicherung eines Haushaltsangehörigen mit der Beschwerdeführerin, 6.) Schulbesuchsbestätigungen für zwei Haushaltsangehörige, 7.) eine Mitteilung der ÖKG vom XXXX über das Ende der Mitversicherung einer Haushaltsangehörigen, 8.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, 9.) ein Schreiben des XXXX vom XXXX über die Zuerkennung einer Wohnunterstützung in der Zeit von XXXX , 10.) ein Schreiben der ÖGK vom XXXX über die Mitversicherung eines Haushaltsangehörigen mit der Beschwerdeführerin, 11.) eine Mitteilung des Finanzamts XXXX vom XXXX über den Bezug der Familienbeihilfe sowie 12.) ein Bescheid der XXXX vom XXXX über die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Wirtschaftsgemeinschaft der Beschwerdeführerin in der Zeit von XXXX angeschlossen.
5.2. Am XXXX langte bei der belangten Behörde ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ein, mit dem diese Meldebestätigungen für sich und XXXX weitere im Antrag angeführte Personen für ihre neue Adresse übermittelte.
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Ergänzend teilte die belangte Behörde im Vorlageschreiben mit, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung bis XXXX bestanden habe. Weiters wurde angemerkt, dass bei der belangten Behörde vor Bescheiderlassung keine der im Schreiben vom XXXX angeforderten Unterlagen eingegangen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführerin brachte einen, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten, Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich ihrer Anspruchsvoraussetzung machte sie keine Angaben. Weiters machte sie einen XXXX -Personen-Haushalt geltend.
Dem Antrag waren eine Mietvorschreibung für die antragsgegenständliche Wohnung vom XXXX , Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Beschwerdeführerin für die Monate XXXX und XXXX , eine SV-Anmeldebestätigung für die Beschwerdeführerin vom XXXX , vier Meldebestätigungen sowie eine Betriebskostenabrechnung vom XXXX angeschlossen.
2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere eines Nachweises ihrer Anspruchsgrundlage sowie von Nachweisen über alle Bezüge aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diese konkret auf: „Anspruchsgrundlage (z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung) von XXXX , Einkommen (Lohn, AMS, etc.) von XXXX sowie das Einkommen (Lehrlingsentschädigung, Studienbeihilfe, etc.) von XXXX nachreichen.“
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine Unterlagen, die bei der belangten Behörde eingingen.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage sowie einen Nachweis über die Bezüge aller im Haushalt lebenden Personen, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Anspruchsgrundlage (z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung) von XXXX , Einkommen (Lohn, AMS, etc.) von XXXX sowie das Einkommen (Lehrlingsentschädigung, Studienbeihilfe, etc.) von XXXX wurde nicht nachgereicht.“
5.1. Im Rahmen der Beschwerde erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie habe bereits die notwendigen Unterlagen vor über einem Monat übermittelt und keine Rückmeldung erhalten. Telefonisch sei ihr mitgeteilt worden, dass die Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Anscheinend sei ihr Brief nicht angekommen, daher werde sie dieses Schreiben eingeschrieben verschicken.
Der Beschwerde waren angeschlossen 1.) ein ärztlicher Befundbericht vom XXXX betreffend einen Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin, 2.) auszugsweise (offensichtlich irrtümlich) ein Schreiben von XXXX 3.) eine Rundfunkgebühren-Vorschreibung der belangten Behörde für XXXX und XXXX vom XXXX , 4.) ein Schreiben der belangten Behörde vom XXXX hinsichtlich der Ökostrombefreiung der Beschwerdeführerin, 5.) ein Schreiben der ÖKG vom XXXX über die beitragspflichtige Mitversicherung eines Haushaltsangehörigen mit der Beschwerdeführerin, 6.) Schulbesuchsbestätigungen für zwei Haushaltsangehörige, 7.) eine Mitteilung der ÖKG vom XXXX über das Ende der Mitversicherung einer Haushaltsangehörigen, 8.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen für die antragsgegenständliche Adresse, 9.) ein Schreiben des XXXX vom XXXX über die Zuerkennung einer Wohnunterstützung in der Zeit von XXXX , 10.) ein Schreiben der ÖGK vom XXXX über die Mitversicherung eines Haushaltsangehörigen mit der Beschwerdeführerin, 11.) eine Mitteilung des Finanzamts XXXX vom XXXX über der Bezug von Familienbeihilfe sowie 12.) ein Bescheid der XXXX vom XXXX über die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Wirtschaftsgemeinschaft der Beschwerdeführerin in der Zeit von XXXX .
5.2. Die Beschwerdeführerin reichte, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt, XXXX Meldebestätigungen für ihre neue Adresse (Hauptwohnsitz ab XXXX ) nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
3.1.1. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:
„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes bzw. wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).
3.4. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht.
Die Beschwerdeführerin unterließ es, mit dem Antrag den Bezug einer – für den Befreiungszeitraum aufrechten – sozialen Transferleistung iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung als Anspruchsvoraussetzung nachzuweisen (etwa durch Vorlage eines Nachweises über den Bezug der Mindestsicherung oder über eine Rezeptgebührenbefreiung).
Zudem unterließ sie es, den – nach § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung – geforderten Nachweis ihres Haushalts-Nettoeinkommen in Vorlage zu bringen, indem sei keine Einkommensnachweise ihrer Haushaltsangehörigen übermittelte.
Mit Schriftsatz XXXX wurde die Beschwerdeführerin deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, einen Nachweis ihrer Anspruchsvoraussetzung sowie Einkommensnachweise für XXXX ihrer Haushaltsangehörigen nachzureichen.
Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine Unterlagen, die bei der belangten Behörde eingingen.
3.5. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, dass sie die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe. Diesbezüglich ist jedoch selbst bei Wahrunterstellung festzuhalten, dass die Beförderung eines Schriftstückes, im konkreten Fall durch die Post, auf Gefahr der Partei des Verfahrens erfolgt, somit in die Risikosphäre der beschwerdeführenden Partei fällt (st Rsp VwGH, zB 06.07.2011, Zl. 2008/13/0149).
Von der Beschwerdeführerin wurden mit der Beschwerde zwar noch Unterlagen nachgereicht, hierzu ist aber festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, sind die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Beschwerde vorgelegten Nachweise nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.
3.6. Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, den gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweis eines Befreiungsgrundes bzw. sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.
Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.7. In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt, und diese hat davon keinen Gebrauch gemacht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jene durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.
Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht hat.
3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Mitwirkungsrecht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2239728.1.00Im RIS seit
29.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021