Entscheidungsdatum
23.06.2021Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W279 2200074-1/31E
W279 2200075-1/30E
W279 2200072-1/28E
W279 2200082-1/31E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch RA Dr Eva Jana Messerschmidt, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2021, zu Recht:
A.)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX , auf Dauer unzulässig sind.
Gemäß §§ 54 iVm 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W279.2200072.1.00Im RIS seit
29.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021