Entscheidungsdatum
28.06.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W279 2242937-2/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KOREN über die Anträge der aus den Gesellschaften XXXX gebildeten Antragstellerin, vertreten durch Huber Berchtold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, vom 31.05.2021 betreffend das Vergabeverfahren "1110 Wien, Geiselbergstraße 21-25, Funktionssanierung Bürogebäude, Generalplanersuche, ANKÖ (Verfahrens-ID 82483)," der Auftraggeberin ARE Austrian Real Estate GmbH, vertreten durch die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, folgenden Beschluss:
A)
Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W279 2242937-2 geführte Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 31.05.2021, beim BVwG eingebracht am selben Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der am 21.05.2021 bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung, die Einsicht in den Vergabeakt, die Ausnahme des eigenen Angebotes von der Akteneinsicht durch allfällige weitere Parteien, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Verpflichtung der Auftraggeberin zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren, die Verständigung der Auftraggeberin vom Einlangen der Anträge sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Das BVwG hat hierzu drei Gerichtsakten angelegt. Dabei betrifft W279 2242937-1 die einstweilige Verfügung, W279 2242937-2 das Hauptverfahren und schließlich W279 2242937-3 die Gebühren.
Mit Beschluss W279 2242937-1/2E vom 10.06.2021 hat das BVwG in dieser Sache eine einstweilige Verfügung erlassen.
Mit Schreiben vom 18.06.2021 teilte die vergebende Stelle mit, dass die Zuschlagsentscheidung vom 21.05.2021 zurückgezogen werde und sich das Vergabeverfahren wieder im Stadium der Angebotsprüfung befinde.
Mit Schreiben vom 24.06.2021 hat die antragstellende Bietergemeinschaft mit Hinweis auf materielles Obsiegen und Wegfall der Beschwer ihren Antrag auf Nichtigerklärung (unter Aufrechterhaltung des Antrages auf Gebührenersatz) zurückgezogen.
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG ausgeführt, dass aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Nachprüfungsantrages) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Antragstellerin hat den Nachprüfungsantrag vom 31.05.2021 mit Schreiben vom 24.06.2021 zurückgezogen. Das Verfahren ist daher einzustellen.
Über den Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Schlagworte
Antragszurückziehung Bauauftrag Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Klaglosstellung materielles Obsiegen Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Obsiegen Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der Beschwerde ZuschlagserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W279.2242937.2.00Im RIS seit
29.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021