Entscheidungsdatum
09.07.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W221 2208785-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zl. 1165488802-170991292, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2021 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Der Antrag auf Ausfertigung der Beschwerdeführerin vom 01.07.2021 erweist sich als verspätet: Die zweiwöchige Frist begann am Mittwoch, 16.06.2021 infolge der mündlichen Verkündung zu laufen und endete am Mittwoch, 30.06.2021 (vgl. § 32 AVG). Der Antrag auf Ausfertigung wurde jedoch erst am Donnerstag, 01.07.2021, 13:04 Uhr, vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin über ERV übermittelt.
Schlagworte
Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W221.2208785.1.00Im RIS seit
29.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021