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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,
Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1996, Zl. 113.620/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zur Zl. IV-389.908/FrB/92 am 3. Juli 1992 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen habe, welches am 17. Juli 1992 in Rechtskraft erwachsen sei. Da somit der Sichtvermerksversagunsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG vorliege, erübrige sich trotz der unabsprechbar bestehenden privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich eine Berücksichtigung seiner Interessen im Sinne des Art. 8 MRK.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 26. Juni 1996, B 1299/96-6, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß mit Beschluß vom 14. August 1996 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende ergänzte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung unter anderem nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagunsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23 FrG) vorlägen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die wesentliche Sachverhaltsannahme der belangte Behörde, daß gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Er führt lediglich aus, daß er die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt habe. Seine Berufung gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien sei vom Bundesminister für Inneres zurückgewiesen worden. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid habe der Beschwerdeführer Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung wird nicht behauptet.
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG hat die Aufenthaltsbehörde nur zu beurteilen, ob beim Fremden ein Sichtvermerksversagungsgrund (hier im Sinne eines rechtskräftigen - und die belangte Behörde bindenden - Aufenthaltsverbotes) vorliegt, nicht aber ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 18 FrG bzw. ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 26 FrG vorliegen.
Die Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes steht der Rechtskraft desselben nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß ihm als Ehegatten einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 3 Abs. 1 AufG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen SEI, "sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1 AufG) vorliege".
Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß § 5 Abs. 1 AufG einen Verweis auf § 10 Abs. 1 FrG enthält.
Im Lichte dieser Überlegungen kann die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG der Erteilung der beantragten Bewilligung entgegenstand, nicht als verfehlt angesehen werden.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß die belangte Behörde es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Gesetz eine Rücksichtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden im Rahmen einer auf § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG gestützten Entscheidung nicht vorsieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, Zl. 94/18/0521, und vom 26. September 1996, Zl. 96/19/2437).
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er im Fall einer Abschiebung nach Nigeria mit Folterungen und Mißhandlungen, unter Umständen mit einer Hinrichtung, zu rechnen habe. Das Vorliegen solcher Umstände kann in Verfahren nach §§ 36 Abs. 2, 54 FrG geltend gemacht werden. Am Ergebnis des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens vermag das Vorbringen nichts zu ändern.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192499.X00Im RIS seit
02.05.2001