TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/27 W237 2192379-1

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Veröffentlicht am 27.07.2021
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Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch



W237 2192371-1/32E
W237 2192379-1/27E
W237 2192377-1/25E
W237 2220118-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 01.03.2018, Zl. 1108467502-160422029, 2.) 01.03.2018, Zl. 1108467600-160522317, 3.) 01.03.2018, Zl. 1108342007-160522325, und 4.) 25.04.2019, Zl. 1214770806-181188295, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2021:

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 01.03.2018, Zl. 1108467502-160422029, 2.) 01.03.2018, Zl. 1108467600-160522317, 3.) 01.03.2018, Zl. 1108342007-160522325, und 4.) 25.04.2019, Zl. 1214770806-181188295, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2021 zu Recht:

A)

1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.

2. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
3. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W237.2192379.1.00

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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