TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/2 I408 2187456-1

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Veröffentlicht am 02.08.2021
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Entscheidungsdatum

02.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §13 Abs7
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch




I408 2187452-1/15E
I408 2187451-1/14E
I408 2187460-1/14E
I408 2187456-1/14E
I408 2187453-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , StA. IRAK, XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , StA. IRAK und mj. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: RA Mag. Thomas KLEIN, Sackstraße 21, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) alle vom 23.01.2018, Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2021 beschlossen und zu Recht erkannt:

A)

I.)      Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Beschwerden werden zurückgezogen.

II.)    Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 werden XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , und mj. XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III.)   Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 werden XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , und mj. XXXX , geb. XXXX , eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem erteilt.

IV.)    Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I408.2187456.1.00

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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