Entscheidungsdatum
09.08.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I404 2241798-1/7E
I404 2241795-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA und 2. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch Mag. Karin Hertel, pA Caritas Wien, Mariannengasse 11, 1090 Wien und die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 18.03.2021, ZI. XXXX und ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt l. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX und XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
III. Den Beschwerden hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I404.2241798.1.00Im RIS seit
29.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021