Entscheidungsdatum
23.08.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W227 2196982-1/42E
W227 2196991-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der afghanischen Staatsangehörigen 1.) XXXX , geboren am XXXX und 2.) XXXX , geboren am XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. April 2018, Zlen. 1.) 1135757906-161576369/BMI-BFA_BGLD_RD sowie 2.) 1135758108-161576385/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und 1.) XXXX und 2.) XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird 1.) XXXX und 2.) XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerden werden die übrigen Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (der Zweitbeschwerdeführer ist der minderjährige Bruder des [mittlerweile] volljährigen Erstbeschwerdeführers) sind afghanische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen. Die Beschwerdeführer stellten am 21. November 2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
2. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 übertrug das Bezirksgericht XXXX die Obsorge über die Beschwerdeführer auf deren Cousin XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Cousin).
3. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 5. Februar 2018 gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass der gemeinsame Vater für die Regierung gearbeitet habe. Zudem sei er in Grundstücksstreitigkeiten mit einem Mann namens XXXX verwickelt gewesen, weshalb er unter anderem damit bedroht worden wäre, dass seine Kinder entführt werden würden. Daraufhin habe die Familie Afghanistan verlassen. Seine Tante väterlicherseits sei von ihren Feinden aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, verfolgt und getötet zu werden sowie die Schule nicht mehr besuchen zu können. Auf der Flucht aus dem Iran in Richtung Türkei seien die Beschwerdeführer von ihren Eltern und Geschwistern getrennt worden, da sich diese in einem anderen Fahrzeug befunden hätten.
4. Mit den (hier) angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigte (Spruchpunkt I.) sowie des Status als subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihnen eine Frist von vierzehn Tagen für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es habe keine Verfolgung der Beschwerdeführer festgestellt werden können, da den Angaben des (obsorgeberechtigten) Cousins der Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt worden sei.
5. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 beantragten die Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan, was sie mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 widerriefen.
6. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 wies das ungarische Helsinki Komitee darauf hin, dass die Beschwerdeführer sich zu dieser Zeit in Ungarn befunden hätten und der Cousin sie dadurch, dass er sie alleine in einen Zug nach Budapest gesetzt hätte, ernsthaft gefährdet habe. Deshalb könnten die Beschwerdeführer auch nicht zu diesem zurückkehren.
7. Mit Beschluss vom 24. November 2020 entzog das Bezirksgericht XXXX dem Cousin die Obsorge über die Beschwerdeführer und übertrug sie auf die Bezirkshauptmannschaft XXXX . Die Beschwerdeverfahren wurden daraufhin voneinander getrennt.
8. Mit Sachverhaltsdarstellung vom 12. Mai 2021 erläuterten die Beschwerdeführer die Gründe für das Ersuchen um Abtrennung ihrer Verfahren von dem Beschwerdeverfahren ihres Cousins zusammengefasst wie folgt:
Sie hätten bis Oktober 2019 unter den strengen Hausregeln ihres Cousins in Österreich gelebt, so hätten sie ihr verdientes Geld immer an den Cousin abgeben müssen. Bei Nichteinhaltung der Regeln hätte ihr Cousin ihnen gedroht, sie zu schlagen oder nach Afghanistan zu schicken. Als die Beschwerdeführer im September/Oktober 2019 wieder Kontakt zu ihrer Familie in Afghanistan aufbauen hätten können, hätten sie erfahren, dass ihre Schwester sich geweigert habe, den Bruder des Cousins zu heiraten, weshalb der Cousin nun böse auf sie sei.
Als sich der Erstbeschwerdeführer eines Tages geweigert hätte, das verdiente Geld an seinen Cousin auszuhändigen, habe dieser ihn geschlagen und mit einem Messer sowie mit der Aussage bedroht, er würde ihn bei der Polizei anzeigen und behaupten, dass der Erstbeschwerdeführer seine Tochter vergewaltigt habe. Im Oktober 2019 habe der Cousin die Beschwerdeführer sodann alleine in einen Zug in Richtung Serbien gesetzt.
9. Am 11. Juni 2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
10. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2021 brachten die Beschwerdeführer nochmals vor, dass ihnen einerseits aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten und der daraus entstandenen Blutfehde asylrelevante Verfolgung drohe. Andererseits drohe dem Erstbeschwerdeführer aufgrund eines erzwungenen „Geständnisvideos“ bezüglich des sexuellen Missbrauchs an seiner Großcousine, welches der Cousin bereits nach Afghanistan versandt hätte, die Todesstrafe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zu den Beschwerdeführern
1.1.1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und wurden in Qala-e Jabar, in der Provinz Kabul, geboren. Sie sprechen Paschtu als ihre Muttersprache.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte in XXXX (Kabul-Stadt) etwa acht Jahre lang die Schule. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte die Schule in Afghanistan zumindest zwei Jahre, jedoch nur unregelmäßig.
Im Jahr 2016 reisten die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern sowie ihrem Cousin und dessen Familie in den Iran. Auf der Weiterreise in die Türkei wurden die Beschwerdeführer von ihren Eltern und Geschwistern getrennt. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit ihrem Cousin und dessen Familie weiter nach Österreich, der Rest ihrer Familie blieb im Iran und kehrte erst Anfang 2020 nach Afghanistan zurück.
1.1.2. Der Vater der Beschwerdeführer war bis 2007 der persönliche Assistent XXXX . Seit ungefähr 1996 besteht zwischen der Familie der Beschwerdeführer und nicht feststellbaren Personen Streitigkeiten über ein etwa 25 Hektar großes Grundstück, welches sich im Disktrikt XXXX , in der Provinz Kabul, befindet. Trotz dieser Grundstücksstreitigkeiten kehrte der Vater der Beschwerdeführer nach einem kurzen Aufenthalt in Italien im Jahr 2008 sowie nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Iran 2020 nach Kabul zurück.
Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführer besitzen zudem in XXXX , am Rande XXXX , ein etwa 600 Quadratmeter großes Grundstück, auf welchem sich ein Eigentumshaus befindet. Dieses ist etwa eineinhalb Autostunden vom Grundstück in XXXX entfernt. Das Eigentumshaus besteht aus vier Zimmern, wobei zwei davon zurzeit unbewohnt sind. Die Familie der Beschwerdeführer erwirtschaftet ihren Lebensunterhalt aus den Erträgnissen des Grundstücks in XXXX .
1.1.3. Die Beschwerdeführer sind gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.1.4. In Österreich lebten die Beschwerdeführer bis Oktober 2019 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Cousin und dessen Familie.
1.1.5. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 übertrug das Bezirksgerichts XXXX dem Cousin die Obsorge über die Beschwerdeführer. Nach einem Streit, dessen Ursache nicht festgestellt werden konnte, setzte der Cousin die damals minderjährigen Beschwerdeführer im Oktober 2019 alleine in einen Zug nach Ungarn. Diese sollten so alleine nach Afghanistan zurückkehren. Daraufhin entzog das Bezirksgericht XXXX dem Cousin mit Beschlüssen vom 24. November 2020 die Obsorge über die Beschwerdeführer.
1.1.6. Der Erstbeschwerdeführer besuchte mehrere Monate die Neue Mittelschule XXXX , zwei Jahre lang (bis Oktober 2019) die polytechnische Schule in XXXX und im Schuljahr 2020/2021 die Bundeshandelsakademie XXXX . In XXXX war er eine Zeit lang Mitglied in einem Fußballverein.
Der Zweitbeschwerdeführer besuchte bis Oktober 2019 die Naturparkschule XXXX und in den Schuljahren 2019/2020, 2020/2021 die Neue Mittelschule XXXX . Zudem hat er für das Schuljahr 2021/2022 einen vorläufigen Schulplatz an der Handelsakademie XXXX .
Beide Beschwerdeführer sprechen gut Deutsch und verfügen in Österreich über Freundeskreise, welche jeweils aus Menschen verschiedener Nationalitäten bestehen.
1.1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Cousin der Beschwerdeführer ein Video, in welchem der Erstbeschwerdeführer gezwungenermaßen den sexuellen Missbrauch seiner Großcousine gesteht, angefertigt hat. Sollte ein solches jedoch vorhanden sein, wurde dieses weder an die afghanischen Behörden weitergeleitet noch für die allfällige Entstehung einer (möglichen) Blutfehde herangezogen.
1.1.8. Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit aufgrund der bestehenden Grundstücksstreitigkeiten.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 11. Juni 2021
- UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021
1.2.1. Ethnische Gruppen
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen.
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimak, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet“. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen.
Paschtunen
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50 % der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44 % in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert.
Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben.
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen.
Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet.
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 11. Juni 2021, S. 302 ff)
1.2.2. Aktuelle Situation in Afghanistan
Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen.
Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren.
(UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021, S. 1 f)
1.2.3. Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität.
Taliban
Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde; nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten.
Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik einer eventuellen Regierung der Machtteilung, die die Taliban einschließt, zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Sie sehen sich nicht als bloße Rebellengruppe, sondern als eine Regierung im Wartestand und bezeichnen sich selbst als „Islamisches Emirat Afghanistan“, der Name, den sie benutzten, als sie von 1996 bis zu ihrem Sturz nach den Anschlägen vom 11.9.2001 an der Macht waren.
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 11. Juni 2021, S. 239 f)
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel und im Übrigen auf nachstehende Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Daten der Beschwerdeführer beruhen auf deren – im Rahmen des gesamten Asylverfahrens gleichbleibenden – Angaben.
2.2. Die Feststellungen zur schulischen Bildung der Beschwerdeführer in Afghanistan beruhen auf deren Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VHS vom 11. Juni 2021, S. 4 und 12).
2.3. Dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern Afghanistan 2016 verließen, von diesen bei der Reise vom Iran in die Türkei getrennt wurden, und die restliche Familie daraufhin 2020 nach Afghanistan zurückkehrte, ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer vom 12. Mai 2021 sowie aus den damit übereinstimmenden Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 31 zu 2196982-1 sowie VHS vom 11. Juni 2021, S. 4 f und 8).
2.4. Die Feststellungen zur früheren Tätigkeit des Vaters sowie der seit etwa 1996 bestehenden Grundstücksstreitigkeiten basieren auf der Aussage des Erstbeschwerdeführers (VHS vom 11. Juni 2021, S. 5 f und 9 f) und den vorgelegten Unterlagen (Beilagen 4 und 6). Dass sich der Vater der Beschwerdeführer bereits 2008 in Italien aufhielt und trotz der damals bereits bestehenden Grundstücksstreitigkeiten nach Afghanistan zurückgekehrte, ergab sich aus einer Kopie seines italienischen Visums (Beilage 7) sowie den diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers (VHS vom 11. Juni 2021, S. 10).
2.5. Die Feststellungen zu den Besitztümern der Familie der Beschwerdeführer in Afghanistan fußen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers (VHS vom 11. Juni 2021, S. 5 sowie 9 f).
2.6. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer gründen sich auf die eingeholten Strafregisterauskünfte.
2.7. Die Feststellungen zur Obsorgesituation der Beschwerdeführer beruhen auf dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 16. Dezember 2016 und den Beschlüssen des Bezirksgerichts XXXX vom 24. November 2020. Dass der Cousin die Beschwerdeführer in einen Zug nach Ungarn gesetzt hat, um diese zurück nach Afghanistan zu schicken, ergab sich aus der – dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten – Sachverhaltsdarstellung zur Trennung der Verfahren vom 12. Mai 2021 (OZ 30 zu 2196982-1; siehe darüber hinaus
BVwG 24.06.2021, W227 2196987-1/19E u.a.).
2.8. Die Negativfeststellung hinsichtlich der Anfertigung eines „Geständnisvideos“ des Erstbeschwerdeführers basiert darauf, dass ein solches weder von den Beschwerdeführern noch von deren Cousin vorgelegt wurde, obwohl dieses angeblich in Österreich angefertigt wurde. Die Feststellung, dass dieses – falls ein solches Video tatsächlich existieren sollte – nicht afghanischen Behörden gezeigt wurde, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers, welcher nur von einer Weiterleitung innerhalb der Familie sprach (VHS vom 11. Juni 2021, S. 12). Andererseits gab der Cousin der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er „die Familie informiert“ habe, sprach jedoch von keiner Weiterleitung an die Behörden. Vielmehr sagte er aus, die angebliche Tat nicht einmal bei den österreichischen Behörden angezeigt zu haben (VHS vom 18. Mai 2021 zu 2196987-1, S. 22).
Dass das „Geständnisvideo“ kein Entstehungsgrund für eine (mögliche) Blutfehde ist, ergibt sich daraus, dass der behauptete sexuelle Missbrauch der Tochter auch der Familienehre des Cousins schaden würde. Überdies wäre seine eigene bzw. die strafrechtliche Verfolgung seiner Tochter in Afghanistan nicht ausgeschlossen.
2.9. Dass den Beschwerdeführern keine Gefährdung durch die Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan droht, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Erstens ist der Vater der Beschwerdeführer Hauptbetroffener dieses Streits. Dennoch kehrte er immer wieder freiwillig nach Afghanistan zurück. Zweitens lebten die Beschwerdeführer bereits von ihrer Geburt bis etwa 2016 nur eineinhalb Autostunden von dem betroffenen Grundstück entfernt (VHS vom 11. Juni 2021, S. 10) und wären – wenn die Gefährdungslage tatsächlich derart gravierend (gewesen) wäre – bereits damals ein Ziel der „Feinde“ ihres Vaters gewesen. Drittens machten die Beschwerdeführer keinerlei Angaben bezüglich bestehender Repressalien, unter welchen ihre Familie aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten leiden würde (VHS vom 11. Juni 2021, S. 6).
2.10. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerden [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Zur Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte
3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.1.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe zuletzt etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, m.w.N.).
3.1.1.3. Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung:
Die vorgebrachten Grundstücksstreitigkeiten bestehen bereits seit ca. 25 Jahren. Somit bereits zu einer Zeit als die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrer Familie in Afghanistan lebten. Hauptbetroffener ist der Vater der Beschwerdeführer. Dennoch kehrte dieser nach zwei Auslandsaufenthalten 2008 und 2020 freiwillig wieder nach Afghanistan zurück. Auch berichteten die Beschwerdeführer über keine Repressalien, unter welchen die Eltern aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten leiden müssten. In Anbetracht dessen erscheint eine – von den Beschwerdeführern vorgebrachte – „vorbeugende Verfolgung“ aufgrund ihrer Eigenschaft als Söhne einer Streitpartei unwahrscheinlich. Damit kann nicht von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten ausgegangen werden (siehe dazu insbesondere VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450 m.w.N.). Folglich ist der vorgebrachte GFK-Grund der „sozialen Gruppe der Familie“ nicht erfüllt.
Weiters besteht, wie festgestellt, keine Verfolgungsgefahr aufgrund des – angeblich angefertigten – „Geständnisvideos“.
3.1.2. Zur Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte
3.1.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden (unter anderem) bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfall-prüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (siehe etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361, m.w.N.). Dabei ist auf den tatsächlichen Zielort eines Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. etwa EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt dann vor, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates sowohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (siehe VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.1.2.2. In Anbetracht des jüngst erfolgten Regierungsumsturzes durch die Taliban und der derzeit vorherrschenden unsicheren Sicherheitslage kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts verbunden ist:
Mit nur (noch) wenigen Ausnahmen befindet sich ganz Afghanistan, auch die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer, unter der Kontrolle der Taliban. Zwar ergibt sich aus den vorhandenen Berichten, dass die Taliban das Land künftig regieren wollen, eine etablierte Nachfolgeregierung nach dem Umsturz der bisherigen ist jedoch noch nicht erfolgt. Im Hinblick darauf gibt es momentan kein Gebiet in Afghanistan, das nicht unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte steht bzw. ohne Kontakt mit solchen erreichbar wäre – und somit als Fluchtalternative in Betracht käme.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass IOM aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration für Afghanistan mit sofortiger Wirkung weltweit aussetzen musste.
3.1.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Beschwerdeführern mit vorliegendem Erkenntnis den Status als subsidiär Schutzberechtigte zu, sodass ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen ist.
3.1.3. Zur Ersatzlosen Behebung der übrigen Spruchpunkte
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung betreffend den Beschwerdeführer liegen die Voraussetzungen für die Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie Anordnung einer Ausreiseverpflichtung nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben waren (vgl. dazu auch VfGH 13.09.2013,
U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass den Beschwerdeführern nicht der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs. Ebenso entspricht es der oben angeführten Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs, dass den Beschwerdeführern der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen ist.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz private Streitigkeiten private Verfolgung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe subsidiärer Schutz VerfolgungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W227.2196982.1.00Im RIS seit
29.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021