RS Vwgh 2021/9/1 So 2021/03/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs6
VwGG §61

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/03/0001 B 21. Jänner 2019 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Entscheidungen des VwGH, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Angelegenheiten von Verfahrenshilfe auch die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig ist. Außerdem besteht in Art. 130 Abs. 2 B-VG keine Rechtsgrundlage für Verhaltensbeschwerden gegen Richterinnen und Richter, zumal dort lediglich Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze erfasst werden (vgl. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG). Für die Bekämpfung gerichtlicher Entscheidungen ist hingegen der jeweilige Rechtszug an ein anderes Gericht ausschlaggebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030011.X01

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten