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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Der Revisionswerber ist am Tag nach der Hinterlegung und Einlegung der Verständigung von der Hinterlegung, somit einen Tag nach Beginn der Abholfrist, an die Abgabestelle zurückgekehrt und hat den hinterlegten Bescheid auch am Tag seiner Rückkehr behoben. Vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107) ist ein signifikanter Unterschied zu Berufstätigen, welche am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfahren und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später beheben, nicht erkennbar. Angesichts der Frist von zwei Wochen für die Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung stand dem Revisionswerber bei Behebung des Bescheids somit bei einer Verkürzung um einen Tag jedenfalls noch ein angemessener Zeitraum zur Verfügung. Die Abwesenheit des Revisionswerbers war daher nicht als eine solche zu qualifizieren, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0071, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030027.J03Im RIS seit
29.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021