RS Vwgh 2021/9/1 Ro 2019/03/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Der Revisionswerber ist am Tag nach der Hinterlegung und Einlegung der Verständigung von der Hinterlegung, somit einen Tag nach Beginn der Abholfrist, an die Abgabestelle zurückgekehrt und hat den hinterlegten Bescheid auch am Tag seiner Rückkehr behoben. Vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107) ist ein signifikanter Unterschied zu Berufstätigen, welche am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfahren und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später beheben, nicht erkennbar. Angesichts der Frist von zwei Wochen für die Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung stand dem Revisionswerber bei Behebung des Bescheids somit bei einer Verkürzung um einen Tag jedenfalls noch ein angemessener Zeitraum zur Verfügung. Die Abwesenheit des Revisionswerbers war daher nicht als eine solche zu qualifizieren, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0071, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030027.J03

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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