RS Vwgh 2021/9/1 Ro 2019/03/0027

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des VwGH wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint (vgl. VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar (vgl. hierzu VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107). Auch ging der VwGH im Fall eines "Wochenpendlers", der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden sei, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen sei, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen habe können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden hätten (vgl. VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, mwN, zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030027.J02

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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