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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/16/0094 B 22. Dezember 2016 RS 2Stammrechtssatz
"Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden(Hinweis E vom 25. April 2014, 2012/10/0060, mwN). Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (Hinweis E vom 8. November 2012, 2010/04/0112, und B vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030027.J01Im RIS seit
29.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021