RS Vwgh 2021/9/1 Ra 2021/03/0145

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0094 B 2. September 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab; eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. nur etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/03/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030145.L01

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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