RS Vwgh 2021/9/2 Ra 2020/19/0240

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Veröffentlicht am 02.09.2021
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35 Abs2
AsylG 2005 §35 Abs4 Z3
AsylG 2005 §35 Abs5
MRK Art8

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/19/0241
Ra 2020/19/0242

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0284 E 31. Mai 2021 RS 14

Stammrechtssatz

Eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Art. 8 MRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 setzt hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Abs. 5 leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus (vgl. Ra 2019/18/0242, Rn. 23, zur Maßgeblichkeit geltend gemachter (fluchtbezogener) Gründe der Trennung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190240.L03

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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