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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §35 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/01/0284 E 31. Mai 2021 RS 14Stammrechtssatz
Eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Art. 8 MRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 setzt hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Abs. 5 leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus (vgl. Ra 2019/18/0242, Rn. 23, zur Maßgeblichkeit geltend gemachter (fluchtbezogener) Gründe der Trennung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190240.L03Im RIS seit
29.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021