TE Vwgh Beschluss 2021/9/7 Ra 2020/19/0441

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache des I D R E, vertreten durch Dr. Robert Klein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10/7 + 7a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2020, G301 2227427-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist kolumbianischer Staatsangehöriger und stellte am 17. Jänner 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er zusammengefasst an, Kolumbien aufgrund von Drohungen einer kriminellen Gruppe verlassen zu haben.

2        Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kolumbien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe aufgrund näher genannter Widersprüche in seinem Vorbringen keine aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige ihm drohende Gefährdungen glaubhaft machen können. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Revisionswerber im Falle einer Rückkehr Folter bzw. einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein würde. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil der Revisionswerber über keine familiären oder familienähnlichen Bindungen verfüge und eine umfassende Integration schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht vorläge.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.

9        Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass das BVwG entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe und verweist auf die weiteren Ausführungen unter dem Punkt „Beschwerdegründe“.

10       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 7.5.2021, Ra 2021/19/0124, mwN).

11       Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrem oben wiedergegebenen, bloß allgemein und nicht auf den Revisionsfall konkret Bezug nehmenden Vorbringen nicht gerecht.

12       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190441.L00

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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