TE Vwgh Beschluss 2021/9/7 Ra 2020/10/0112

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision des A H, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. Juni 2020, Zl. 405-1/491/1/7-2020, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei: S GmbH), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei eine vorübergehende Rodungsbewilligung für das Grundstück X zur Verlegung eines Stromkabels. Als Auflage wurde unter anderem vorgeschrieben, es seien entsprechende Vorkehrungen zur Sicherung von allfällig weidenden Weidetieren vorzunehmen. Diesbezüglich sei während der Bauphase (im Weidezeitraum) die Künette so abzusichern, dass eine Beeinträchtigung bzw. Verletzung von Weidetieren ausgeschlossen werden könne.

2        Begründend führte die belangte Behörde aus, das öffentliche Interesse an der befristeten Rodung sei in der Versorgung des auf dem Grundstück Y befindlichen Objekts mit elektrischer Energie gelegen. Eine Beeinträchtigung von Einforstungsrechten durch die vorübergehende Inanspruchnahme von Waldboden sei nicht gegeben.

3        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber, ein an der betreffenden Grundfläche Weideberechtigter, Beschwerde, in der er unter anderem vorbrachte, es liege kein öffentliches Interesse an der Rodung vor. Zudem sei die Auflage zum Schutz der Weiderechte nicht ausreichend, da eine Zweiteilung des Weidebereichs die Aufsicht über die weidenden Tiere während der Bauphase unmöglich mache.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) diese Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei habe um Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung zur Verlegung eines Stromkabels auf einem Teilbereich des Grundstücks X angesucht. Das Flächenausmaß der befristeten Rodungsfläche betrage 80 m² bei einer Länge von 40 lfm. Das Grundstück X stehe im Eigentum der Republik Österreich, vertreten durch die Ö AG. Eine schriftliche Zustimmung der Ö AG für das Rodungsbegehren liege vor. Das Grundstück X sei mit näher bezeichneten Einforstungsrechten (Anmerkung: Darunter finden sich auch Weiderechte) belastet. Die gegenständliche Rodungsfläche stelle eine geringfügige Teilfläche des gesamten weidebelasteten Gebiets dar und liege in ihrem Randbereich. Eine Behinderung der Weideausübung sei nicht zu erwarten und eine Bedeckung der urkundlichen Weiderechte sei trotz erteilter Rodungsbewilligung weiterhin in vollem Umfang gegeben.

6        Der Revisionswerber habe Weiderechte an den von der Rodung betroffenen Waldteilen. Sein eingeräumtes Weiderecht werde - vor dem Hintergrund des geringen Flächenausmaßes der Rodungsfläche - nicht beeinträchtigt.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Der Revisionswerber behauptet, in seinem subjektiven Recht auf Nichtbeeinträchtigung seines Weiderechts verletzt zu sein.

12       Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Rodung sei vom Verwaltungsgericht nicht geklärt bzw. begründet worden.

13       Voraussetzung dafür, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, ist bei Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG auch, dass ein Konnex der diesbezüglichen Zulässigkeitsbegründung mit einem tauglichen Revisionspunkt vorliegt (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/05/0027, mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, zumal sich der Zulässigkeitsbegründung nicht entnehmen lässt, inwiefern die behauptete Nichterhebung bzw. -begründung des öffentlichen Interesses an der Rodung von Einfluss auf das vom Revisionswerber bezeichnete subjektive Recht wäre.

14       Darüber hinaus hat ein Revisionswerber dann, wenn er - wie hier - Verfahrensmängel geltend macht, in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel aufzuzeigen, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Es reicht nicht aus, die Verfahrensmängel zu behaupten, ohne in konkreter Weise ihre Relevanz darzulegen (vgl. zB VwGH 27.4.2021, Ra 2021/10/0002 und 0003; 18.2.2021, Ra 2021/10/0007).

15       Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100112.L00

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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