TE Vwgh Beschluss 2021/9/8 Ra 2021/02/0174

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §52 lita Z10a
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des N in W, vertreten durch die Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Juni 2021, LVwG-S-1167/001-2020, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Krems/Donau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 24. April 2020, mit dem der Revisionswerber aufgrund einer mobilen Radarmessung einer näher umschriebenen Geschwindigkeitsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 2e StVO schuldig erachtet worden war, erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Spruch um die Nennung der jeweiligen Fundstelle der verletzten Normen ergänzt wurde. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2        Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass der Revisionswerber die am Tatort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe; die Geschwindigkeit sei mit einem geeichten Radargerät gemessen worden. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, dass das (näher wiedergegebene) Vorbringen des Revisionswerbers, mit dem dieser die Richtigkeit des Messergebnisses in Frage stellte, durch die - im Detail dargestellten - glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderungen des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen, der beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine besondere Ausbildung absolviert habe und langjährig im Bereich der Radarmessungen tätig sei, widerlegt worden sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehle, ob „trotz Antrag auf Beischaffung eines und Einsicht in dasselbe Beweismittel eine Entscheidung ohne Darlegung der Gründe für die mangelnde Beischaffung des beantragten Beweismittels einen Verfahrensmangel sowie einen Eingriff in einfachgesetzlich gewährleistete Rechte darstellt und insbesondere das Recht der Akteneinsicht auf die allein technisch (fotogrammetrisch) prüfbare elektronische Datei der Behörde (und diese somit Aktenbestandteil ist) erstreckt“.

8        Mit diesem Vorbringen wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.1.2021, Ra 2020/02/0292, mwN).

9        Eine solche Mangelhaftigkeit wird vom Revisionswerber aber weder dargelegt, noch ist sie sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Einzelfall schlüssig begründet, warum es den detailliert wiedergegebenen Ausführungen des Zeugen zu Einzelheiten der Radarmessung, auch und insbesondere in Replik auf die vom Revisionswerber schon im Beschwerdeverfahren erstatteten Argumente Glauben schenkte und die Einwendungen und Mutmaßungen des Revisionswerbers als „widerlegt“ ansah, und auch die vom Revisionswerber geforderte fotogrammetrische Auswertung nicht für erforderlich erachtete. Entgegen den Behauptungen der Revision, welche in der Zulässigkeitsbegründung zentral die mangelnde Beischaffung der elektronischen Datei der gemessenen Geschwindigkeitsübertretung beanstandet, hat das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber im Beschwerdeverfahren aufforderungsgemäß und nachweislich ein elektronisches Foto zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung per E-mail weitergeleitet, welches bildlich ident mit der elektronisch verschlüsselten Aufnahme der zuständigen Landesverkehrsabteilung (Geschwindigkeitsüberwachung) der LPD Niederösterreich ist.

10       Dem Verwaltungsgericht kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es in einer schlüssigen Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, dass im gegenständlichen Fall keine Zweifel an einer gültigen Messung vorliegen. Mit seinem sonstigen Vorbringen entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020174.L00

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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