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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., in der Revisionssache des G W in S, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2020, Zl. G302 2235874-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 31. März 2021, Ra 2020/08/0195, eine gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision ohne weiteres Verfahren mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie sich nicht zur Behandlung eigne, weil in dem eingereichten Schriftsatz sämtliche Anforderungen an den Inhalt von Revisionen gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 bis 7 und Abs. 3 VwGG missachtet würden.
Zu Spruchpunkt I.
2 Mit Eingabe vom 29. April 2021 beantragt der Revisionswerber die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der allen inhaltlichen Erfordernissen entsprechenden außerordentlichen Revision“. Aufgrund eines Versehens minderen Grades im Sekretariat des Rechtsvertreters der antragstellenden Partei sei im März 2021 anstelle der bereits damals fristgerecht fertiggestellten (und nun eingebrachten - vgl. unten, zu Spruchpunkt II.) Endversion des Revisionsschriftsatzes lediglich eine Entwurfsschablone übermittelt worden.
3 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. etwa VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN).
4 Im vorliegenden Fall hat die antragstellende Partei die Frist zur Erhebung einer Revision gegen die genannte verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ungenützt verstreichen lassen. Vielmehr hat ihre Rechtsvertretung während offener Revisionsfrist einen Revisionsschriftsatz eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem oben genannten Beschluss diese Revision ohne weiteres Verfahren als nicht zur Behandlung geeignet zurückgewiesen.
5 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist war daher mangels Fristversäumnis zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
6 Durch die Erhebung der mit dem Beschluss vom 31. März 2021, Ra 2020/08/0195, zurückgewiesenen Revision hat die revisionswerbende Partei ihr Revisionsrecht verbraucht, sodass die später erhobene - hier gegenständliche - Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2020/18/0037, mwN).
Wien, am 8. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080195.L02Im RIS seit
29.09.2021Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021