TE OGH 2021/7/29 10Ob21/21t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr.

 Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Markus Kaltseis, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, wegen 6.612,40 EUR sA, infolge der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 12. Mai 2021, GZ 22 R 110/21i-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 16. März 2021, GZ 40 C 54/21y-18, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zahlung von 6.612,40 EUR sA (Detektivkosten) ab.

[2]       Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren – mit Ausnahme der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens – statt und ließ die Revision nicht zu.

[3]       Dagegen erhob der Beklagte eine „außerordentliche Revision“. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.

[4]       Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.

[5]       1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht – wie hier – die Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

[6]       2. In diesem Fall kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs stellen. Mit diesem Antrag ist die Revision zu verbinden.

[7]       3. Das Rechtsmittel des Beklagten wäre demnach – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Das hat das Erstgericht nunmehr nachzuholen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5]).

Textnummer

E132631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0100OB00021.21T.0729.000

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten